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Rechtsgebiet

Datenschutzrecht: beraten, umsetzen, vertreten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist Bestandteil vieler Geschäftsprozesse. Unternehmen und Betroffene haben gleichermaßen ein Interesse daran, dass sie im Einklang mit der DSGVO erfolgt.

Wir beraten zum Datenschutzrecht, begleiten die Umsetzung im Betrieb und vertreten gegenüber Aufsichtsbehörden und Gerichten. Von Hannover aus und damit in unmittelbarer Nähe zur Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, die für niedersächsische Mandate die zuständige Aufsicht ist.

Datenschutz nach Maß heißt bei uns, dass Richtlinien, Schulungen und Verfahren die Verarbeitungen in Ihrem Unternehmen beschreiben und nicht die eines gedachten Durchschnittsbetriebs.

Womit Datenschutzmandate beginnen

Die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO verlangt nicht nur die Einhaltung, sondern ihren Nachweis. Ohne diesen Nachweis steht die verantwortliche Stelle im Verfahren da wie jemand, der die Einhaltung versäumt hat.

Den eigenen Stand feststellen

Wir gleichen Verarbeitungen, Verzeichnisse und Verträge mit den gesetzlichen Anforderungen ab und benennen, wo etwas fehlt und wie schwer es wiegt. Das Ergebnis ist eine Reihenfolge, keine Mängelliste ohne Gewichtung.

Datenschutz-Audit im Einzelnen

Richtlinien und Folgenabschätzung

Eine maßgeschneiderte Richtlinie wirkt nur, wenn sie beschreibt, was tatsächlich geschieht. Wo eine Verarbeitung ein hohes Risiko birgt, tritt die Datenschutz-Folgenabschätzung hinzu. Ihre Schwelle wird häufig unterschätzt.

Folgenabschätzung im Einzelnen

Schulung der Beschäftigten

Die meisten Vorfälle beginnen nicht in der Technik, sondern an einem Arbeitsplatz. Wir schulen auf die Verarbeitungen im Unternehmen statt auf die DSGVO im Allgemeinen und dokumentieren die Teilnahme, weil auch sie zum Nachweis gehört.

Schulungen im Einzelnen

Datenpanne und Meldung

Die Frist von 72 Stunden läuft ab Kenntnis der verantwortlichen Stelle, nicht ab dem Angriff. Zu melden ist nur, was voraussichtlich ein Risiko begründet. Die Abwägung ist aber in jedem Fall zu dokumentieren, auch wenn sie gegen eine Meldung ausfällt.

Vorgehen bei einer Datenpanne

Auskunft, Löschung und Widerspruch

Auskunftsersuchen kommen kaum allein und verfolgen oft ein anderes Ziel als die Auskunft. Der Anspruch reicht weiter, als die meisten erwarten, aber nicht unbegrenzt. Rechte Dritter und Geschäftsgeheimnisse setzen ihm Grenzen.

Auskunftsersuchen im Einzelnen

Übermittlung in Drittländer

Bei US-Anbietern entscheidet zuerst die Frage, ob das Unternehmen im Angemessenheitsrahmen gelistet ist. Erst danach zählt, welche Garantien nötig bleiben. Die Prüfung gehört vor die Beschaffung und ist zu dokumentieren.

Drittlandtransfer im Einzelnen

Bußgeld und Verfahren

Ein Verfahren beginnt meist mit einer Anhörung. Was dort geschrieben wird, prägt den weiteren Verlauf. Der Rahmen reicht nach Art. 83 DSGVO bis 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Konzernjahresumsatzes.

Bußgeldverfahren im Einzelnen

Verfahren vor der Aufsichtsbehörde

Wir begleiten Sie von der ersten Anhörung über Auskunftsverlangen bis zum Bußgeldbescheid und dessen Anfechtung, gegenüber der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde und bundesweit. Der Bußgeldrahmen reicht nach Art. 83 DSGVO bis 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Konzernjahresumsatzes.

Sind Sie DSGVO-konform?

Wir sagen Ihnen, wo Sie stehen und was vor der nächsten Prüfung zu tun ist.

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Häufige Fragen

Müssen wir jede Datenpanne melden?

Nein. Zu melden ist nur, was voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Die Abwägung muss aber in jedem Fall dokumentiert werden, auch wenn sie gegen eine Meldung ausfällt. Fehlt die Dokumentation, dürfte sie im Verfahren der erste Angriffspunkt der Aufsichtsbehörde sein.

Läuft die 72-Stunden-Frist ab dem Angriff oder ab unserer Kenntnis?

Ab Kenntnis der verantwortlichen Stelle. Bei Kenntnis am Freitagabend bleibt keine Zeit bis Montag. Deshalb gehört ein eingeübter Meldeprozess zur Vorbereitung und nicht in den Ernstfall.

Ein ehemaliger Mitarbeiter fordert Auskunft über alle Daten. Wie weit reicht das?

Weiter, als die meisten erwarten, aber nicht unbegrenzt. Der Anspruch umfasst die verarbeiteten personenbezogenen Daten samt Angaben zu Zwecken, Empfängern und Speicherdauer. Rechte Dritter und Geschäftsgeheimnisse setzen Grenzen. Wir prüfen, was herauszugeben ist und was zurückgehalten werden darf.

Brauchen wir mit jedem Dienstleister einen Auftragsverarbeitungsvertrag?

Nein, nur dort, wo weisungsgebunden für Sie verarbeitet wird. Wer eigenverantwortlich über Zweck und Mittel entscheidet, ist selbst verantwortliche Stelle, etwa Steuerberatung, Rechtsanwaltschaft und Banken. Ein Vertrag über Auftragsverarbeitung an dieser Stelle beschreibt das Verhältnis falsch. Das fällt bei der ersten Prüfung auf.

Ab wann brauchen wir eine oder einen Datenschutzbeauftragten?

In der Regel ab zwanzig Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind. Unabhängig von dieser Zahl besteht die Pflicht, wenn Verarbeitungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen oder wenn geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet wird. Die Bestellung selbst läuft bei uns über die lexICT GmbH als Service-Gesellschaft.

Dürfen wir Anbieter aus den USA einsetzen?

Ja, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die erste Frage ist, ob das Unternehmen im Angemessenheitsrahmen gelistet ist. Dann bedarf die Übermittlung keiner weiteren Garantie. Ist es das nicht, kommen Standardvertragsklauseln und eine Abschätzung der Rechtslage im Zielland hinzu. Beides gehört vor die Beschaffung und ist zu dokumentieren.

Löst jeder Verstoß Schadensersatz aus?

Nein. Der Gerichtshof der Europäischen Union verlangt einen tatsächlich eingetretenen Schaden, der Verstoß allein genügt nicht. Eine Erheblichkeitsschwelle gibt es aber auch nicht. Ein immaterieller Schaden kann bereits in der begründeten Befürchtung liegen, dass Daten missbräuchlich verwendet werden. Die Beträge bleiben meist niedrig, die Zahl der Verfahren nicht.