Rechtsgebiet
IT-Verträge, die auch im Streitfall halten
Ein IT-Vertrag ist nicht bei der Unterschrift entscheidend, sondern wenn etwas schiefgeht. Dann zählt, was als Leistung geschuldet ist, wer mitwirken muss und wann abgenommen wurde.
Wir gestalten und prüfen Verträge über Software, IT-Projekte und Betrieb, auf Anbieterseite wie auf Kundenseite. Beide Perspektiven zu kennen macht die Verhandlung kürzer, weil wir wissen, worauf die Gegenseite nicht verzichten kann. Die Kanzlei sitzt in Hannover und arbeitet bundesweit, vor Ort ebenso wie über Videokonferenz.
Was wir gestalten
Individualentwicklung, Einführungsprojekte, Migrationen. Hier entscheidet die Beschreibung der Leistung, die Regelung der Mitwirkung und das Abnahmeverfahren darüber, wer eine Verzögerung trägt. Agile Vorgehen bilden wir über Ausbaustufen mit eigener Abnahme ab, nicht über einen Festpreis auf ein Lastenheft, das ohnehin überschrieben wird.
Laufender Betrieb, Wartung, Support und Verfügbarkeit. Servicegrade sind nur so viel wert wie ihre Messung. Der Vertrag legt fest, wer misst, ab wann eine Störung zählt und was bei Unterschreitung geschieht. Dazu die Fragen, die beim Ausstieg teuer werden, also Datenrückgabe, Formate und Fristen.
Wo eine Zusammenarbeit über einzelne Aufträge hinausgeht, bündelt ein Rahmenvertrag die wiederkehrenden Bedingungen. Die Einzelabrufe bleiben schlank. Maßgeblich ist die Rangfolge, also welche Regelung vorgeht, wenn Rahmen und Abruf sich widersprechen.
Die AGB-Kontrolle ist streng. Eine unwirksame Klausel fällt ersatzlos weg statt auf das zulässige Maß zurückgeführt zu werden. Bei Lizenzen prüfen wir zusätzlich die Bedingungen der eingesetzten Open-Source-Bestandteile, weil sie sich auf das eigene Produkt auswirken können.
Die Stellen, bei denen Fehler teuer werden
- LeistungsbeschreibungWas nicht beschrieben ist, ist nicht geschuldet. Wer sich auf ein Angebot als Anlage verlässt, streitet später darüber, welche Fassung gemeint war.
- AbnahmeDie Abnahme kehrt die Beweislast um und setzt Fristen in Gang. Bereits in der produktiven Nutzung kann eine stillschweigende Abnahme liegen.
- Haftung und FreistellungEine zu weite Begrenzung fällt weg, eine zu enge macht das Projekt unverkäuflich. Dazwischen liegt die Arbeit.
- Rechte an ErgebnissenWem gehört, was im Projekt entsteht? Was darf der Anbieter weiterverwenden? Ohne Regelung bleibt das Nutzungsrecht knapper als gedacht.
- AusstiegDatenrückgabe, Formate, Übergangsunterstützung. Diese Klauseln schreibt niemand gern und braucht dann jeder.
- Einsatz von KIVertraulichkeit der eingegebenen Daten und Herkunft des erzeugten Codes. Beides nimmt der Vertrag auf, bevor es im Projekt auftaucht.
IT-vertragliche Einzelfragen
IT-Projekte und Einführungen
Über die Verzögerung entscheiden drei Stellen: die Leistungsbeschreibung, die Mitwirkung und das Abnahmeverfahren. Agile Vorgehen bilden wir über Ausbaustufen mit eigener Abnahme ab, weil ein Festpreis auf ein Lastenheft die Realität selten überlebt.
SaaS und laufender Betrieb
Servicegrade sind nur so viel wert wie ihre Messung. Der Vertrag legt fest, ab wann eine Störung zählt, was bei Unterschreitung geschieht und wie die Daten beim Ausstieg zurückkommen. Die Ausstiegsklauseln schreibt niemand gern und braucht dann jeder.
Mängel an Software
Ob eine Abweichung ein Mangel ist, hängt an der vereinbarten Beschaffenheit. Fehlt sie, entscheidet die gewöhnliche Verwendung. Darüber lässt sich lange streiten. Wichtiger als die Einordnung ist meist die Frist, in der gerügt wurde.
AGB und Lizenzbedingungen
Die AGB-Kontrolle ist streng. Eine unwirksame Klausel fällt ersatzlos weg statt auf das zulässige Maß zurückgeführt zu werden. Bei Software kommen die Bedingungen der eingesetzten Open-Source-Bestandteile hinzu, die sich auf das eigene Produkt auswirken können.
Öffentliche Auftraggeber
Im öffentlichen Bereich kommen die EVB-IT-Muster zum Einsatz. Die Wahl des richtigen Vertragstyps entscheidet über mehr als die Formulare. Als Anbieter lohnt es sich, die Spielräume zu kennen, bevor das Angebot abgegeben ist.
Rechtsgutachten
Manche Fragen brauchen keine Vertretung, sondern eine belastbare Antwort, auf die sich eine Entscheidung stützen lässt. Ein Gutachten legt den Streitstand offen, ordnet ihn ein und benennt die verbleibende Unsicherheit.
Vertrag auf dem Tisch, Frist im Nacken?
Sie hören, was fehlt und was Sie streichen sollten, bevor Sie unterschreiben.
Vertrag prüfen lassenThemen in diesem Rechtsgebiet
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Häufige Fragen
Ist ein SaaS-Vertrag ein Miet- oder ein Dienstvertrag?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei der reinen Überlassung von Software zur Nutzung über das Netz Mietrecht nahe. Sobald Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung hinzukommen, entsteht ein gemischter Vertrag. Die Einordnung entscheidet über Mängelrechte und Kündigungsfristen und gehört deshalb an den Anfang der Gestaltung.
Unser IT-Projekt steckt fest. Was ist der erste Schritt?
Der Blick in den Vertrag, nicht in den Code. Maßgeblich ist, was als Leistung geschuldet ist, wer welche Mitwirkung schuldet und ob Abnahmen erklärt wurden. Erst danach lässt sich sagen, ob Nacherfüllung, Minderung oder Kündigung der richtige Weg ist.
Können wir unsere Haftung in den AGB wirksam begrenzen?
Begrenzt. Gegenüber Verbrauchern sind die Grenzen eng, aber auch im Geschäftsverkehr fällt eine zu weite Klausel häufig ganz weg, statt auf das zulässige Maß zurückgeführt zu werden. Dann haften Sie unbegrenzt nach dem Gesetz. Eine geprüfte Klausel ist deshalb keine Formalie.
Wie passt ein Werkvertrag zu agiler Entwicklung?
Schlecht, wenn er einen festen Leistungsumfang beschreibt, den niemand am Anfang kennt. Üblich sind zwei Wege: ein Dienstvertrag mit Aufwandsabrechnung und klarer Steuerung, oder ein Werkvertrag je Ausbaustufe mit eigener Abnahme. Was nicht funktioniert, ist ein Festpreis auf ein Lastenheft, das später ohnehin überschrieben wird.
Warum steht in unseren Verträgen so viel über Mitwirkung?
Weil daran die meisten Projekte scheitern. Fehlende Testdaten, nicht freigegebene Schnittstellen und Entscheidungen, die drei Wochen liegen bleiben, verzögern ein Projekt genauso wie schlechter Code. Ohne benannte Mitwirkungspflichten trägt der Anbieter die Verzögerung, obwohl sie beim Kunden entstanden ist.
Sollten wir uns den Quellcode herausgeben lassen?
Wenn die Software für Sie individuell entsteht und Ihr Geschäft davon abhängt, ja. In allen anderen Fällen ist die Hinterlegung bei einer dritten Stelle der übliche Mittelweg, mit klar geregelten Fällen, in denen sie herausgegeben wird. Ohne Regelung stehen Sie bei einer Insolvenz des Anbieters vor einem Programm, das niemand mehr pflegen kann.
Der Dienstleister setzt KI ein. Müssen wir das regeln?
Ja, in zwei Richtungen. Gibt der Dienstleister Ihre Daten in ein Modell, kann er Vertraulichkeitspflichten verletzen. Code aus einem Assistenzsystem bringt Fragen nach Herkunft und Lizenz mit. Beides gehört in den Vertrag, bevor es im Projekt auftaucht.