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Rechtsgebiet

E-Commerce-Recht: Webshop, Blog, Plattform

Hohe Reichweite, gute Kosteneffizienz und eine niedrige Einstiegsschwelle machen E-Commerce zum Alltag. Im Onlinehandel treffen dabei Informationspflichten, Widerrufsrecht und Wettbewerbsrecht zusammen.

Das E-Commerce-Recht soll die Interessen der verschiedenen Akteure ausgleichen. Es stärkt das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in den Onlinehandel, fördert faire Geschäftspraktiken und schafft ein stabiles und transparentes Umfeld für den elektronischen Handel. Wir prüfen Shops und Plattformen von Hannover aus, für Mandantschaft im gesamten Bundesgebiet.

Womit wir Sie unterstützen

Drei Anlässe, drei Vorgehensweisen

Vor dem Start stehen die Grundlagen: Vertragsschluss und Bestellprozess, AGB und Widerrufsbelehrung, Pflichtangaben zu Preisen, Versandkosten und Lieferzeiten, dazu die datenschutzrechtlichen Hinweise. Wir prüfen den Shop vor dem Livegang, weil eine Korrektur davor deutlich günstiger ist als eine Abmahnung danach.

Läuft der Shop bereits, ändern sich die Anforderungen trotzdem weiter. Wir gleichen Ihre Texte und Prozesse mit der aktuellen Rechtslage ab, insbesondere bei Preisangaben, Bewertungen, Werbeaussagen und der Gestaltung der Buttons. Danach sagen wir Ihnen, was vorrangig anzupassen ist.

Die Fristen sind kurz, die beigefügte Unterlassungserklärung kann weiter reichen als der Anspruch. Wir prüfen die Berechtigung, formulieren gegebenenfalls eine modifizierte Erklärung und wehren unberechtigte Forderungen ab. Melden Sie sich früh, nicht am letzten Tag der Frist.

Was gerade ansteht

Der Widerrufsbutton kommt zum 19. Juni 2026. Wer Verbraucherinnen und Verbrauchern online einen Vertrag anbietet, muss dann eine gut sichtbare und leicht zugängliche Funktion bereitstellen, mit der sich der Widerruf ausüben lässt. Das ist mehr als ein Knopf im Kundenkonto. Die Bestätigung muss nachweisbar sein, die Datenschutzhinweise sind anzupassen. Wer den Weg zu umständlich gestaltet, riskiert dieselben Abmahnungen wie beim Kündigungsbutton nach § 312k BGB.

Der Kündigungsbutton beschäftigt die Gerichte weiter. Er gilt seit Juli 2022 für Dauerschuldverhältnisse. Die Gerichte legen streng aus. Beanstandet wird dabei seltener der fehlende Knopf als der Weg dorthin, etwa eine vorgeschaltete Anmeldung oder eine Bestätigungsseite, die noch einmal zum Bleiben überredet.

Beides prüfen wir zusammen mit dem Bestellprozess, weil dieselben Seiten betroffen sind.

Von Cookies bis zur Abmahnung

Cookie-Banner und Einwilligung

Beanstandet wird ein fehlendes Banner ebenso wie eine fehlerhafte Gestaltung durch vorangekreuzte Kästchen, einen versteckten Ablehnen-Knopf oder Dienste, die vor der Entscheidung laden. Maßgeblich ist § 25 TDDDG mit seinen engen Voraussetzungen.

Cookie-Banner im Einzelnen

Tracking und Reichweitenmessung

Für den Zugriff auf Endgeräte und für die anschließende Verarbeitung sind § 25 TDDDG und die DSGVO nebeneinander maßgeblich. Beides ist deshalb zusammen zu betrachten. Sitzt der Dienst außerdem in einem Drittland, muss die Übermittlung der Daten durch eine Rechtsgrundlage gedeckt sein.

Tracking und TDDDG im Einzelnen

Werbung und Online-Marketing

Newsletter, Bestandskundenwerbung und personalisierte Anzeigen folgen unterschiedlichen Regeln. § 7 UWG ist dabei häufig strenger als das Datenschutzrecht. Die Dokumentation der Einwilligung entscheidet im Streitfall über den Ausgang.

Online-Marketing im Einzelnen

Wenn eine Abmahnung kommt

Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist strafbewehrt und kann zeitlich unbegrenzt binden. Vor der Unterschrift ist deshalb zu klären, ob der Anspruch besteht und wie weit er reicht. Eine modifizierte Erklärung beendet die Wiederholungsgefahr, ohne die Bindung über den Anspruch hinaus auszudehnen.

Vorgehen bei einer Abmahnung

Shop vor dem Livegang prüfen lassen?

Eine Korrektur vorher kostet weniger als eine Abmahnung nachher.

Shop prüfen lassen

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Häufige Fragen

Wann beginnt die Widerrufsfrist im Onlinehandel?

Bei Warenlieferungen mit dem Erhalt der Ware, bei mehreren Teillieferungen mit der letzten, bei Dienstleistungen mit dem Vertragsschluss. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist erheblich. Deshalb lohnt die Prüfung der Belehrung mehr als die Diskussion über den Einzelfall.

Was muss auf dem Bestellbutton stehen?

Die Beschriftung muss die Zahlungspflicht eindeutig ausdrücken, etwa als zahlungspflichtig bestellen. Bloßes Absenden oder Weiter genügt nicht. Bei Verstoß kommt der Vertrag mit Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht wirksam zustande. Für Dauerschuldverhältnisse gilt Entsprechendes für den Kündigungsbutton.

Reicht unser Cookie-Banner aus?

Nur, wenn zwei Ebenen sauber getrennt sind. Das Speichern und Auslesen von Informationen auf dem Endgerät braucht nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz eine Einwilligung, unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene Daten handelt. Die anschließende Verarbeitung braucht zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO. Werden beide Ebenen in einen Klick zusammengezogen, kann keine von beiden wirksam erfüllt sein.

Was ändert sich mit dem Widerrufsbutton?

Ab dem 19. Juni 2026 muss für online geschlossene Verbraucherverträge eine gut sichtbare und leicht zugängliche Funktion bereitstehen, mit der sich der Widerruf ausüben lässt. Sie darf nicht hinter einer Anmeldung liegen. Die Bestätigung des Widerrufs muss nachweisbar sein.

Dürfen wir mit Streichpreisen werben?

Ja, aber die Bezugsgröße ist vorgegeben. Bei einer Preisermäßigung ist der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der in den letzten dreißig Tagen vor der Ermäßigung gegolten hat. Der Vergleich mit einer unverbindlichen Preisempfehlung oder mit dem eigenen Preis von vorgestern trägt diese Angabe nicht.

Was gilt für Kundenbewertungen im Shop?

Beim Werben mit Bewertungen ist anzugeben, ob und wie sichergestellt wird, dass sie von Personen stammen, die das Produkt tatsächlich genutzt haben. Gekaufte Bewertungen und das Ausblenden negativer Stimmen sind irreführend. Beides zählt zu den Punkten, wegen derer Wettbewerber abmahnen können.

Wir verkaufen über einen Marktplatz. Wer schuldet die Pflichtangaben?

Sie selbst. Die Informationspflichten treffen den Unternehmer, der den Vertrag mit der Verbraucherseite schließt. Die Plattform trifft sie nicht. Der Marktplatz stellt lediglich Felder bereit. Ob sie richtig gefüllt sind, verantworten Sie. Vorbelegte Texte des Betreibers sind deshalb kein Ersatz für eine eigene Prüfung.