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Abmahnung erhalten: was jetzt zu tun ist

Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Sie reicht oft weiter als der Anspruch, den die Gegenseite tatsächlich hat. Sie bindet Sie strafbewehrt auf Dauer.

Die ersten Schritte

  1. Schritt 1: Frist notieren

    Die Fristen sind kurz, oft wenige Tage. Notieren Sie Eingang und Ablauf, bevor Sie sich mit dem Inhalt befassen.

  2. Schritt 2: Sachverhalt sichern

    Screenshot des beanstandeten Zustands, Datum der Veröffentlichung, Herkunft des verwendeten Materials. Ändern Sie noch nichts, bevor der Stand dokumentiert ist.

  3. Schritt 3: Anspruch prüfen

    Besteht das Recht, ist die Gegenseite Berechtigte oder Berechtigter, ist der Vorwurf zutreffend und ist womöglich bereits Verjährung oder Verwirkung eingetreten?

  4. Schritt 4: Antwort wählen

    Modifizierte Unterlassungserklärung, Zurückweisung oder Verhandlung über die Kosten. Welcher Weg richtig ist, hängt vom Ergebnis der Prüfung ab.

  5. Schritt 5: Wiederholung ausschließen

    Ist eine Erklärung abgegeben, kostet jeder erneute Verstoß eine Vertragsstrafe. Der beanstandete Zustand muss deshalb vollständig und dauerhaft beseitigt sein, auch in Archiven und Zwischenspeichern.

Was zu prüfen ist

Spricht für die Gegenseite

  • Ein bestehendes und wirksam eingetragenes Recht
  • Berechtigung gerade dieser Absenderin oder dieses Absenders
  • Ein Verstoß, der sich am dokumentierten Zustand belegen lässt
  • Eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr, die fortbesteht

Spricht gegen die Forderung

  • Zu weit gefasste Unterlassungserklärung ohne Bezug zum Vorwurf
  • Fehlende Berechtigung oder unklare Rechtekette
  • Erlaubte Nutzung, etwa durch Lizenz, Schranke oder Erschöpfung
  • Überhöhter Streitwert und daran hängende Kostenforderung

Wie wir unterstützen

Wir prüfen den geltend gemachten Anspruch, formulieren gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung, wehren unberechtigte Forderungen ab und verhandeln über Kosten und Schadensersatz. Kommt es zur einstweiligen Verfügung, vertreten wir Sie auch dort.

Abmahnung erhalten?

Melden Sie sich früh, nicht am letzten Tag der Frist.

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Häufige Fragen

Können wir die Abmahnung einfach ignorieren?

Davon ist abzuraten. Reagieren Sie nicht, folgt häufig ein Antrag auf einstweilige Verfügung. Die ergeht unter Umständen ohne mündliche Verhandlung. Die Kosten liegen dann deutlich über denen einer außergerichtlichen Klärung. Auch eine unberechtigte Abmahnung braucht eine Antwort, nur eben eine andere.

Die Frist ist sehr kurz. Müssen wir sie einhalten?

Kurze Fristen sind üblich und häufig knapp bemessen. Eine Verlängerung ist oft erreichbar, muss aber vor Ablauf beantragt werden. Verstreicht die Frist kommentarlos, entfällt die Möglichkeit, den Vorgang außergerichtlich zu beenden.

Kann uns ein Mitbewerber wegen der Datenschutzerklärung abmahnen?

Ja. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das am 4. Oktober 2024 entschieden (C-21/23). Kapitel VIII DSGVO steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Mitbewerbern erlaubt, wegen Verstößen gegen die Verordnung vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen. Der Rechtsweg der Aufsichtsbehörde und der Betroffenen bleibt daneben bestehen. Die Verteidigung läuft deshalb auf zwei Ebenen, nämlich ob ein Datenschutzverstoß vorliegt und ob er zugleich unlauter ist.

Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?

Eine von Ihnen angepasste Fassung, die nur das erfasst, was tatsächlich geschuldet ist. Typische Anpassungen betreffen die Reichweite des Verbots und das Fehlen eines Anerkenntnisses der Rechtslage. Hinzu kommt die Höhe der Vertragsstrafe, die statt eines festen Betrags in das Ermessen eines Gerichts gestellt werden kann.

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