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Rechtsgebiet

Urheberrecht: geistiges Eigentum schützen und durchsetzen

Das Urheberrecht regelt den Schutz geistigen Eigentums. Es sichert Urheberinnen und Urhebern die Rechte an ihren Werken und regelt deren Nutzung durch Dritte.

Hauptziele sind der Schutz des geistigen Eigentums, die Förderung kreativer Tätigkeit und die Verbreitung von Wissen und Kultur. Wir helfen Ihnen, Ihr geistiges Eigentum zu schützen und etwaige Rechtsverletzungen zu verfolgen.

Was das Urheberrecht sichert

  • Anerkennung der UrheberschaftDas Recht auf Benennung als Urheberin oder Urheber des Werkes und die Entscheidung darüber, ob und wie diese Benennung erfolgt.
  • VeröffentlichungDie Entscheidung darüber, ob, wann und in welcher Form ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
  • VerwertungDie Rechte an Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Wiedergabe. Sie sind die Grundlage jeder Lizenzvereinbarung.
  • Angemessene VergütungDer Anspruch auf eine Vergütung, die zur eingeräumten Nutzung im Verhältnis steht, auch wenn der Vertrag etwas anderes vorsieht.

Wo wir ansetzen

Wir gestalten und prüfen Lizenz- und Nutzungsverträge und klären die Rechtelage bei Software, Text, Bild und Video. Verletzungen Ihrer Rechte verfolgen wir außergerichtlich und vor Gericht. Umgekehrt verteidigen wir Sie, wenn ein Dritter Ansprüche gegen Sie erhebt.

Vom KI-Training bis zur Rechtsverletzung

Womit ein KI-Modell trainiert werden darf

Wer trainiert, vervielfältigt fremde Werke. Erlaubt ist das über die Schranke für Text und Data Mining, aber nur bei rechtmäßigem Zugang und ohne maschinenlesbaren Vorbehalt des Rechtsinhabers. Der Streit dreht sich fast immer um diesen Vorbehalt. Die Beweislast liegt bei dem, der sich auf die Schranke beruft.

Text und Data Mining im Einzelnen

Von KI erzeugte Inhalte

Ein rein maschinell erzeugtes Ergebnis ist kein Werk, weil es an der persönlichen geistigen Schöpfung fehlt. Geschützt ist es damit nicht und steht zunächst jedem zur Nutzung offen. Die interessanten Fragen liegen bei der menschlichen Bearbeitung und bei den verwendeten Vorlagen.

KI-generierte Inhalte im Einzelnen

Rechte am Ergebnis eines KI-Systems

Wem das Ergebnis zusteht, beantworten Urheberrecht, Vertrag und Geheimnisschutz jeweils anders. Die Nutzungsbedingungen des Anbieters regeln, was Sie mit der Ausgabe tun dürfen. Sie decken sich nur teilweise mit dem Gesetz.

Rechte am KI-Output

Den eigenen Bestand kennen

Urheberrechte entstehen im Unternehmen laufend und nebenbei, in Software, Texten, Bildern und Videos. Wem die Nutzungsrechte daran zustehen, ergibt sich aus Arbeits-, Dienst- und Agenturverträgen, die dafür oft nichts hergeben. Der IP-Scan gleicht Bestand und Verträge ab.

IP-Scan im Einzelnen

Wenn Rechte verletzt werden

Ob eine Verletzung vorliegt, ist die eine Frage, welcher Weg sich lohnt die andere. Zwischen Abmahnung, einstweiliger Verfügung und Klage entscheiden Beweislage, Dringlichkeit und Kostenrisiko. Bei der Verfügung kommt die Dringlichkeitsfrist hinzu, die in wenigen Wochen abläuft.

Vorgehen bei einer Abmahnung

Rechtelage vor dem nächsten Projekt klären

Wir schauen uns Ihre Verträge an und sagen Ihnen, was Sie tatsächlich nutzen dürfen.

Rechtelage klären

Themen in diesem Rechtsgebiet

Häufige Fragen

Müssen wir unser Werk irgendwo eintragen lassen?

Nein. Der urheberrechtliche Schutz entsteht mit der Schöpfung des Werkes und setzt keine Eintragung voraus. Praktisch stellt sich deshalb seltener die Frage, ob ein Recht besteht, als die, wer es innehat und wer es nutzen darf. Beides klärt der Vertrag, nicht das Register.

Uns wurde eine Grafik geliefert. Gehören uns damit die Rechte?

Nicht automatisch. Das Urheberrecht selbst bleibt beim Urheber und ist nicht übertragbar. Übertragen werden Nutzungsrechte, aber nur in dem Umfang, den der Vertrag ausdrücklich vorsieht. Fehlt eine Regelung, richtet sich der Umfang nach dem Vertragszweck. Diese Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG führt oft zu einem engeren Umfang, als die Beteiligten erwarten.

Dürfen wir Bilder und Texte aus KI-Werkzeugen geschäftlich nutzen?

Die geschäftliche Nutzung hängt von den Nutzungsbedingungen des Dienstes und vom Trainingsmaterial ab. Zwei Fragen sind zu trennen: ob an dem Ergebnis überhaupt ein Schutzrecht entsteht und ob das Ergebnis fremde Rechte verletzt. Wir prüfen beides für Ihren konkreten Einsatz.

Wem gehören Werke, die unsere Beschäftigten schaffen?

Das Urheberrecht selbst bleibt bei der Person, die das Werk geschaffen hat, übertragen werden können nur Nutzungsrechte. Bei Computerprogrammen gehen die vermögensrechtlichen Befugnisse kraft Gesetzes auf den Arbeitgeber über, wenn das Programm in Erfüllung der Aufgaben entstanden ist. Für alles andere entscheidet der Arbeitsvertrag. Wo er schweigt, entscheidet der Zweck der Anstellung.

Dürfen wir fremde Bilder mit Quellenangabe verwenden?

Die Quellenangabe allein erlaubt gar nichts. Das Zitatrecht setzt einen Zitatzweck voraus, also eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk. Ein Bild, das lediglich einen Beitrag schmückt, ist demnach kein Zitat, sondern eine Nutzung, die eine Lizenz braucht.

Womit darf ein KI-Modell trainiert werden?

Über die Schranke für Text und Data Mining, beschränkt auf rechtmäßig zugängliche Werke, solange der Rechtsinhaber sich die Nutzung nicht maschinenlesbar vorbehalten hat. Für die wissenschaftliche Forschung reicht die Schranke weiter, dort ist ein Vorbehalt unwirksam. Die Beweislast für die Voraussetzungen liegt bei dem, der sich auf die Schranke beruft.

Unsere Agentur hat mit KI gearbeitet. Was bedeutet das für uns?

Sie sollten die Zusicherungen im Vertrag daraufhin lesen, ob sie KI-Ergebnisse einschließen. Niemand kann mehr Rechte einräumen, als er selbst hat. An einem rein maschinell erzeugten Ergebnis entsteht kein Urheberrecht. Die Freistellung für Ansprüche Dritter sollte deshalb ausdrücklich auch KI-Ergebnisse erfassen.