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Der Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-Inhalten

Der Kodex ist freiwillig und kein Gesetz. Mit einem Beitritt lässt sich die Einhaltung von Art. 50 Abs. 2 und 4 KI-VO nachweisen. Ohne Beitritt ist derselbe Nachweis auf anderem Weg zu führen.

Art. 50 KI-VO sagt, dass gekennzeichnet werden muss. Wie das technisch aussieht, sagt die Verordnung nicht. Diese Lücke soll der Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-erzeugten Inhalten schließen, den Art. 50 Abs. 7 KI-VO als Praxisleitfaden auf Unionsebene vorsieht. Nach zwei Entwürfen im Dezember 2025 und im März 2026 liegt seit dem 10. Juni 2026 die veröffentlichte Fassung vor.

Zwei Abschnitte, zwei Adressaten

Er richtet sich an Anbieter generativer KI-Systeme und behandelt die maschinenlesbare Kennzeichnung sowie die Erkennbarkeit erzeugter oder veränderter Inhalte, also Art. 50 Abs. 2 und Abs. 5 KI-VO. Empfohlen wird ein mehrschichtiger Ansatz aus eingebetteten Metadaten, einem eingewobenen Wasserzeichen und ergänzendem Fingerprinting. Der Grund für die Schichtung ist schlicht, dass keine der Techniken für sich genügt. Wasserzeichen lassen sich entfernen, Metadaten können beim Hochladen auf Plattformen verlorengehen, für Texte gibt es bislang keine marktreife Lösung.

Er richtet sich an Betreiber und behandelt die Kennzeichnung von Deepfakes und von KI-erzeugten oder veränderten Texten, also Art. 50 Abs. 4 und Abs. 5 KI-VO. Hier geht es weniger um Technik als um den Zeitpunkt und die Form der Offenlegung. Sie muss spätestens bei der ersten Begegnung erfolgen, auffällig und verständlich sein und sich von der Umgebung abheben. Ein Hinweis im Abspann oder in einer tiefen Menüebene erfüllt das nicht.

Beitreten oder selbst nachweisen

Der eigentliche Anreiz steht in Art. 50 Abs. 7 KI-VO. Mit dem Beitritt zu einem Kodex, den das KI-Büro als angemessen bewertet hat, lässt sich die Einhaltung der Pflichten aus Art. 50 Abs. 2 und Abs. 4 KI-VO nachweisen. Die Pflicht selbst ändert sich dadurch nicht, wohl aber die Beweislage.

Mit Beitritt

  • Der Nachweis der Einhaltung läuft über den Kodex
  • Die Aufsicht prüft vor allem, ob tatsächlich danach gearbeitet wird
  • Die technischen Anforderungen sind vorgegeben und müssen nicht selbst hergeleitet werden
  • Änderungen am Stand der Technik wandern über den Kodex nach

Ohne Beitritt

  • Die Pflicht bleibt unverändert bestehen
  • Der Nachweis ist selbst zu führen, üblich ist eine dokumentierte Abweichungsanalyse
  • Jede Abweichung vom Kodex ist zu begründen, nicht nur zu benennen
  • Häufigere Auskunfts- und Zugangsverlangen der Aufsicht sind einzuplanen

Was das im Unternehmen bedeutet

Die Kennzeichnung ist keine Aufgabe der Rechtsabteilung allein. Sie greift in Redaktion, Marketing und Kundendienst ein. Sie wirkt nur, wenn sie in die bestehenden Freigabeprozesse eingebaut ist und nicht daneben. Bei der Weiterverwendung von Ergebnissen muss eine vorhandene Kennzeichnung außerdem erhalten bleiben. Diese Pflicht wird oft übersehen, weil sie beim Zuschneiden eines Bildes oder beim Umwandeln eines Videos beiläufig verletzt wird.

Die Fristen sind dabei nicht einheitlich. Art. 50 Abs. 1, 3 und 4 KI-VO gelten ab dem 2. August 2026. Für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO hat der Digital Omnibus eine Übergangsregel geschaffen. Sie kommt allein Systemen zugute, die vor diesem Tag bereits angeboten wurden. Für sie läuft die Frist bis zum 2. Dezember 2026.

Wie wir unterstützen

Wir gleichen Ihre Kennzeichnungspraxis mit dem Kodex ab, halten die Abweichungen samt Begründung fest und formulieren die interne Regelung dazu. Wenn ein Beitritt in Betracht kommt, sagen wir, was er im Betrieb tatsächlich bedeutet, bevor er erklärt wird.

Erzeugte Inhalte im Umlauf, Kennzeichnung ungeklärt?

Wir prüfen, was der Kodex für Ihre Kanäle verlangt und wie Sie den Nachweis führen.

Kontakt aufnehmen

Häufige Fragen

Was ist der Code of Practice on Transparency?

Ein Praxisleitfaden auf Unionsebene, den Art. 50 Abs. 7 KI-VO vorsieht. Die veröffentlichte Fassung datiert vom 10. Juni 2026. Ihr erster Abschnitt richtet sich an Anbieter generativer Systeme und behandelt die maschinenlesbare Kennzeichnung. Der zweite richtet sich an Betreiber und behandelt Deepfakes und KI-erzeugte Texte.

Müssen wir dem Kodex beitreten?

Nein. Er ist freiwillig und ersetzt die Verordnung nicht. Der Beitritt reicht gleichwohl über eine Empfehlung hinaus. Nach Art. 50 Abs. 7 KI-VO lässt sich die Einhaltung der Pflichten aus Art. 50 Abs. 2 und 4 KI-VO durch die Befolgung eines Kodex nachweisen, den das KI-Büro als angemessen bewertet hat. Die Aufsicht prüft dann vor allem, ob der Unterzeichner sich tatsächlich daran hält.

Was, wenn wir nicht beitreten?

Dann bleibt die Pflicht dieselbe, nur der Nachweis wird aufwendiger. Üblich ist eine dokumentierte Abweichungsanalyse, die die eigenen Maßnahmen den Vorgaben eines angemessenen Kodex gegenüberstellt und begründet, wo abgewichen wird. Ohne Beitritt und ohne solchen Nachweis ist mit häufigeren Auskunfts- und Zugangsverlangen der Aufsicht zu rechnen.

Welche Technik verlangt der Kodex für die Kennzeichnung?

Er empfiehlt einen mehrschichtigen Ansatz statt einer einzelnen Technik. Metadaten nach dem C2PA-Standard, ein eingewobenes Wasserzeichen und ergänzendes Fingerprinting sollen zusammenwirken, weil derzeit keine der Techniken für sich genügt. Ob dieser Ansatz die strukturellen Lücken schließt, die aus der Wahrscheinlichkeitsnatur der Modellausgaben folgen, ist in der Literatur umstritten.

Ab wann gelten die Pflichten, auf die sich der Kodex bezieht?

Die Pflichten aus Art. 50 Abs. 1, 3 und 4 KI-VO gelten unverändert ab dem 2. August 2026. Für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO gilt eine Übergangsregel: Systeme, die nach dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht werden, müssen sie ab diesem Tag erfüllen, für vorher bereits angebotene Systeme läuft die Frist bis zum 2. Dezember 2026. Vor dem 2. August 2026 erzeugte und veröffentlichte Ergebnisse müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden.

Drohen außer Bußgeldern noch andere Folgen?

Ja. Verstöße gegen Art. 50 KI-VO können mit bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Daneben können Mitbewerber abmahnen, weil die Transparenzpflichten nach überwiegender Auffassung eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG sind. Diese Abmahnung folgt keiner behördlichen Steuerung und kann deshalb ohne Vorwarnung kommen.

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