IP-Scan: Schutzlücken finden, bevor andere es tun
Um den bestmöglichen Schutz geistigen Eigentums sicherzustellen, bieten wir einen IP-Scan an. Bei sichtbaren Schutzlücken geben wir Handlungsempfehlungen.
Geistiges Eigentum entsteht in Unternehmen laufend und oft nebenbei. Beispiele sind ein neuer Produktname, ein überarbeitetes Logo, eine intern entwickelte Software, eine Datenbank oder ein Verfahren, das niemand außerhalb des Unternehmens kennt. Ob daran Schutzrechte bestehen und wem sie zustehen, klärt sich in der Praxis meist erst dann, wenn es zu spät ist.
Was wir uns ansehen
- Marken und sonstige Kennzeichen, angemeldet und benutzt
- Designs und Gestaltungen
- Urheberrechte an Software, Text, Bild und Video
- Geschäftsgeheimnisse und die Maßnahmen zu ihrer Geheimhaltung
- Domains und Konten auf Plattformen
- Verträge mit Beschäftigten, Agenturen und Freelancern
So läuft der Scan
Schritt 1: Bestandsaufnahme
Wir erfassen gemeinsam mit Ihnen, welche Schutzrechte bestehen, welche benutzt werden und welche vertraglichen Grundlagen dazu vorliegen.
Schritt 2: Abgleich
Wir gleichen den Bestand mit Ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit ab. Meist zeigen sich beide Seiten, Rechte, die niemand mehr braucht, sowie Bereiche ohne jeden Schutz.
Schritt 3: Handlungsempfehlungen
Sie bekommen eine schriftliche Auswertung mit den festgestellten Lücken und eine Reihenfolge, in der Sie diese sinnvollerweise schließen.
Zwei Lücken, die besonders häufig auftreten
Die erste betrifft Auftragsarbeiten. Das Urheberrecht selbst bleibt beim Urheber und ist nicht übertragbar. Übertragen werden Nutzungsrechte, begrenzt auf den Umfang, den der Vertrag ausdrücklich vorsieht. Bei extern erstelltem Logo, extern erstellter Website oder Software liegen deshalb häufig weniger Rechte beim Unternehmen als angenommen.
Die zweite betrifft Geschäftsgeheimnisse. Der gesetzliche Schutz setzt angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Ohne sie liegt schon kein Geschäftsgeheimnis vor.
Wissen Sie, welche Rechte Ihnen zustehen?
Der IP-Scan gibt Ihnen eine Übersicht und eine Reihenfolge für die nächsten Schritte.
IP-Scan anfragenHäufige Fragen
Wem gehören Werke, die unsere Beschäftigten schaffen?
Das Urheberrecht bleibt bei der Person, die das Werk geschaffen hat, denn es ist nach § 29 Abs. 1 UrhG nicht übertragbar. Übergehen können nur Nutzungsrechte. Was davon übergeht, bestimmt zuerst der Arbeitsvertrag oder eine Kollektivvereinbarung. Fehlt eine Regelung, ordnet § 43 UrhG die Anwendung des Urhebervertragsrechts auf das Arbeitsverhältnis an, soweit sich aus dessen Inhalt oder Wesen nichts anderes ergibt. Der Umfang der stillschweigend eingeräumten Rechte richtet sich dann nach dem Vertragszweck, § 31 Abs. 5 UrhG. Bei Computerprogrammen weist § 69b Abs. 1 UrhG die vermögensrechtlichen Befugnisse unmittelbar dem Arbeitgeber zu, wenn das Programm in Wahrnehmung der Aufgaben oder nach seinen Anweisungen geschaffen wurde und nichts anderes vereinbart ist.
Was sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen?
Angemessen ist, was zum Wert der Information und zur Größe des Unternehmens passt, § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG. In der Praxis zählen dazu abgestufte Zugriffsrechte, Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Beschäftigten und Dienstleistern, die Kennzeichnung vertraulicher Unterlagen, technische Sicherung und eine Dokumentation dieser Maßnahmen. Ein einzelner Baustein genügt kaum, maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung.
Ist der IP-Scan dasselbe wie eine Markenrecherche?
Nein. Eine Markenrecherche schaut nach außen und klärt, ob ein geplantes Zeichen frei ist. Der IP-Scan schaut nach innen und klärt, welche Rechte im Unternehmen bestehen, wem sie zustehen und wo sie fehlen. Beides ergänzt sich, ersetzt einander aber nicht.
Wann lohnt sich ein IP-Scan?
Vor Ereignissen, bei denen der Bestand zählt. Dazu gehören der Einstieg eines Investors, eine Unternehmensnachfolge, der Eintritt in einen neuen Markt, ein Rebranding und die Auslagerung von Entwicklung. In diesen Lagen wird der Bestand ohnehin geprüft, nur dann von der Gegenseite.