Online-Marketing und die DSGVO
Die Vermarktung von Webseiten ist für viele Unternehmen eine wichtige Einnahmequelle und bildet teilweise das Geschäftsmodell ab. Mit der Monetarisierung geht aber einher, dass Traffic erfasst wird.
Targeted Ads erhöhen den wirtschaftlichen Ertrag, machen aber eine Identifikation einzelner Nutzerinnen, Nutzer oder Geräte und die Analyse der jeweiligen Präferenzen erforderlich. Wir verfügen über detaillierte Kenntnisse zur datenschutzrechtlichen Einordnung gängiger Technologien wie Google Analytics, TCF 2.0 und Usercentrics und helfen bei einer datenschutzkonformen Implementierung.
Zwei Fragen, nicht eine
Zugriff auf das Endgerät
- Geregelt im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
- Gilt unabhängig davon, ob personenbezogene Daten betroffen sind
- Verlangt eine Einwilligung, von engen Ausnahmen abgesehen
- Betrifft auch Zugriffe ohne Cookie, etwa Fingerprinting
Verarbeitung der Daten
- Geregelt in der DSGVO
- Braucht eine eigene Rechtsgrundlage
- Umfasst Zwecke, Empfänger, Speicherdauer und Drittlandtransfer
- Die Einwilligung auf der ersten Ebene ersetzt sie nicht
E-Mail-Werbung folgt eigenen Regeln
Das Wettbewerbsrecht steht neben dem Datenschutzrecht und wird beim Online-Marketing oft übersehen. Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine unzumutbare Belästigung, und zwar unabhängig davon, ob die DSGVO eine Rechtsgrundlage hergäbe.
Die Ausnahme für Bestandskunden in § 7 Abs. 3 UWG ist enger, als sie gelesen wird. Ihre vier Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. An der vierten scheitert es in der Praxis am ehesten. Auf das Widerspruchsrecht ist nicht nur bei der Erhebung hinzuweisen, sondern bei jeder einzelnen Verwendung.
Für den Nachweis der Einwilligung hat sich das Verfahren mit doppelter Bestätigung durchgesetzt. Zu protokollieren sind Zeitpunkt, IP-Adresse und der Wortlaut, dem zugestimmt wurde. Ohne diese Angaben lässt sich eine Einwilligung im Streit kaum belegen. Die Beweislast liegt bei dem, der wirbt.
Womit wir Sie unterstützen
- Google Analytics DSGVO-konform einsetzen
- Consent-Management-Plattformen wie Usercentrics korrekt einbinden
- Überprüfung Ihrer Webseiten
- Beratung zu Google Ads, TCF 2.0 und vergleichbaren Standards
- Prüfung der Einwilligungsdokumentation
- Newsletter und Bestandskundenwerbung nach § 7 UWG
Tracking im Einsatz, Rechtsgrundlage offen?
Wir prüfen, ob die Einbindung hält, was das Banner verspricht.
Webseite prüfen lassenHäufige Fragen
Warum reicht die Einwilligung nach der DSGVO nicht aus?
Weil zwei Ebenen zu trennen sind. Das Speichern und Auslesen von Informationen auf dem Endgerät braucht eine eigene Einwilligung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, unabhängig davon, ob personenbezogene Daten betroffen sind. Erst die anschließende Verarbeitung richtet sich nach der DSGVO. Werden beide Ebenen zusammengezogen, kann keine von beiden wirksam erfüllt sein.
Dürfen wir Google Analytics einsetzen?
Mit Einwilligung und bei sauberer Konfiguration kommt der Einsatz in Betracht. Ohne Einwilligung ist er heikel. Die Frage der Datenübermittlung in die USA bleibt zu prüfen. Wir schauen uns Ihre konkrete Einbindung an, statt pauschal abzuraten oder zuzuraten.
Dürfen wir Bestandskunden ohne Einwilligung anschreiben?
Nur unter vier Bedingungen, die zusammen vorliegen müssen, § 7 Abs. 3 UWG. Die Adresse stammt aus dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung, geworben wird für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, die Person hat nicht widersprochen und bei der Erhebung wie bei jeder Verwendung wird klar auf das Widerspruchsrecht hingewiesen. Fehlt eine der vier, greift die Ausnahme nicht.
Wir nutzen eine Consent-Management-Plattform. Genügt das?
Nicht automatisch. Eine Plattform liefert das Werkzeug, nicht die Rechtmäßigkeit. Es kommt auf die Gestaltung des Banners an, auf die tatsächliche Wirkung der Ablehnung und darauf, ob wirklich erst nach der Einwilligung geladen wird. Genau das prüfen wir.