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Tracking und das TDDDG

Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz regelt den Zugriff auf das Endgerät. Es gilt unabhängig davon, ob personenbezogene Daten betroffen sind. Es kennt nur eine enge Ausnahme.

Die Vorschrift ist kurz und ihre Wirkung groß. Sie verlangt eine Einwilligung für das Speichern von Informationen auf dem Endgerät und für den Zugriff auf dort gespeicherte Informationen. Sie tut das unabhängig vom Personenbezug.

So prüfen wir eine Seite

  1. Schritt 1: Aufnehmen, was passiert

    Wir sehen im Betrieb nach, welche Dienste beim Aufruf laden und was sie auf dem Endgerät ablegen oder auslesen.

  2. Schritt 2: Erforderlichkeit prüfen

    Was davon braucht der Dienst wirklich? Diese Prüfung geht Dienst für Dienst und nicht pauschal über eine Kategorie.

  3. Schritt 3: Einwilligung gestalten

    Für alles Übrige braucht es eine Einwilligung, die vorher eingeholt wird und die auch technisch steuert, was lädt.

  4. Schritt 4: Zweite Ebene klären

    Für die anschließende Verarbeitung ist die Rechtsgrundlage nach der DSGVO zu bestimmen, samt Empfängern und Speicherdauer.

Wie wir unterstützen

Wir erheben den tatsächlichen Zustand der Seite, ordnen jeden Dienst ein und sagen Ihnen, was ohne Einwilligung laufen darf und was nicht. Daraus ergibt sich die Konfiguration des Banners, nicht umgekehrt.

Dienste vor dem Banner sortieren

Wir gehen die Dienste einzeln durch, statt Kategorien zu glauben.

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Häufige Fragen

Gilt das auch ohne Cookies?

Ja. Die Vorschrift knüpft nicht am Cookie an, sondern am Speichern von Informationen auf dem Endgerät und am Zugriff auf dort bereits gespeicherte Informationen. Fingerprinting, das Auslesen von Geräteeigenschaften und vergleichbare Verfahren sind deshalb ebenso erfasst.

Was fällt unter unbedingt erforderlich?

Was der Dienst braucht, um zu funktionieren, etwa der Warenkorb, die Sitzungskennung oder eine Spracheinstellung. Nicht darunter fällt, was das Angebot verbessert oder wirtschaftlich attraktiver macht. Reichweitenmessung ist der Streitfall, für den die Aufsichtsbehörden bislang keine großzügige Linie vertreten.

Wie verhält sich das zur DSGVO?

Die Vorschrift geht der DSGVO für den Zugriff auf das Endgerät vor. Die anschließende Verarbeitung der so erlangten Daten richtet sich weiterhin nach der DSGVO und braucht dort eine eigene Rechtsgrundlage. Zwei Prüfungen, nicht eine.

Passt dazu