SaaS-Verträge: worauf es ankommt
Die Einordnung des Vertragstyps entscheidet über Mängelrechte und Kündigung. Sie steht deshalb am Anfang und nicht am Ende der Gestaltung.
SaaS-Verträge sehen sich ähnlich und unterscheiden sich in den Punkten, die im Streitfall zählen. Die Gestaltung entscheidet, ob eine Störung ein Ärgernis bleibt oder ein Geschäftsrisiko wird.
Die Punkte, an denen es hängt
- Vertragstyp und die daran hängenden Mängelrechte
- Leistungsbeschreibung mit einem klaren Bild vom geschuldeten Funktionsumfang
- Verfügbarkeit, Messzeitraum, Wartungsfenster und die Rechtsfolge bei Unterschreitung
- Änderungsvorbehalte des Anbieters und ihre Grenzen
- Preisanpassung: Anlass, Höhe, Ankündigungsfrist und Sonderkündigungsrecht
- Datenrückgabe und Exit, samt Format, Frist und Kosten
- Auftragsverarbeitung, Unterauftragnehmer und Drittlandtransfer
- Haftung, Haftungsobergrenzen und ihre Wirksamkeit
Preisanpassung und einseitige Änderungen
Ein SaaS-Vertrag läuft über Jahre, beide Seiten wollen ihn in dieser Zeit anpassen können. Genau dort liegt der zweite große Streitpunkt neben dem Exit.
Eine Preisanpassungsklausel hält der Inhaltskontrolle nur stand, wenn sie den Anlass benennt, die Höhe an nachvollziehbare Größen bindet und eine Ankündigungsfrist vorsieht. Ein einseitiges Bestimmungsrecht ohne solche Bindung dürfte nach § 307 BGB unwirksam sein. Dann bleibt es beim ursprünglichen Preis. Ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Erhöhung ist deshalb kein Zugeständnis, sondern häufig die Bedingung dafür, dass die Klausel überhaupt trägt. Für Änderungen am Funktionsumfang gilt dasselbe Muster. Wartung, Sicherheit und gesetzliche Vorgaben rechtfertigen einen Vorbehalt, das Streichen einer zugesagten Kernfunktion in aller Regel nicht. Eine Funktion, auf die es ankommt, gehört deshalb in die Leistungsbeschreibung und nicht nur in die Produktbeschreibung des Anbieters, die einseitig fortgeschrieben wird.
Wie wir unterstützen
Wir prüfen Anbieterverträge vor der Unterschrift, gestalten eigene Verträge auf der Anbieterseite und verhandeln die Punkte, an denen sich Risiko und Preis tatsächlich entscheiden. Beide Perspektiven zu kennen, verkürzt die Verhandlung erfahrungsgemäß erheblich.
SaaS-Vertrag vor der Unterschrift?
Wir sagen Ihnen, was fehlt und was Sie streichen sollten.
Vertrag prüfen lassenHäufige Fragen
Miete, Dienst- oder Werkvertrag?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei der reinen Überlassung von Software zur Nutzung über das Netz Mietrecht nahe. Kommen Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung hinzu, entsteht ein gemischter Vertrag. Die Einordnung entscheidet über Mängelrechte, Minderung und Kündigungsfristen und sollte deshalb nicht dem Zufall überlassen bleiben.
Was gehört in ein Service Level Agreement?
Eine messbare Verfügbarkeit mit definiertem Messzeitraum, klare Reaktions- und Wiederherstellungszeiten nach Störungsklassen, die Behandlung von Wartungsfenstern und eine Rechtsfolge bei Unterschreitung. Ohne Rechtsfolge ist ein Service Level eine Absichtserklärung.
Was passiert mit unseren Daten am Ende?
Die Rückgabe der Daten ist ausdrücklich zu regeln: in welchem Format zurückgegeben wird, in welchem Zeitraum, zu welchem Preis und wie lange der Zugang nach Vertragsende noch besteht. Fehlt die Regelung, verhandeln Sie darüber in der schwächsten denkbaren Position, nämlich nach der Kündigung.
Darf der Anbieter den Funktionsumfang einseitig ändern?
Nur in Grenzen. Ein Änderungsvorbehalt muss den Anlass benennen und für die andere Seite zumutbar bleiben, sonst hält er der Inhaltskontrolle nach den §§ 307, 308 Nr. 4 BGB kaum stand. Tragfähig sind Vorbehalte, die auf Wartung, Sicherheit und gesetzliche Vorgaben abstellen und den zugesagten Kernfunktionsumfang unberührt lassen. Wird eine Funktion gestrichen, auf die der Vertrag ausdrücklich abstellt, kommt daneben ein Sonderkündigungsrecht in Betracht.
Unser Kunde gibt uns Sicherheitsanforderungen aus dem BSIG weiter. Müssen wir das hinnehmen?
Verhandelbar ist der Umfang, nicht der Anlass. § 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG zählt die Sicherheit der Lieferkette zu den Risikomanagementmaßnahmen einer besonders wichtigen oder wichtigen Einrichtung. Dazu gehören ausdrücklich die sicherheitsbezogenen Aspekte der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern. Der Kunde gibt also eine eigene Pflicht weiter. Zu klären sind der genaue Umfang, die Melde- und Mitwirkungspflichten im Vorfall, die Prüfrechte und die Folge einer Abweichung.
Was löst die Anlage zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen aus?
Mehr, als ihr Anhangscharakter vermuten lässt. Was dort konkret zugesagt ist, wird zur geschuldeten Beschaffenheit. Eine Abweichung ist dann ein Mangel und nicht nur ein Datenschutzthema. Sinnvoll ist deshalb, zwischen zugesicherten Eigenschaften und beschriebenem Ist-Zustand zu trennen, den Änderungsvorbehalt an ein gleichwertiges Schutzniveau zu binden und festzulegen, wer eine Abweichung wann meldet.
Was passiert bei einer Insolvenz des Anbieters?
Über die Fortführung des Vertrags entscheidet dann die Insolvenzverwaltung. Darauf haben Sie keinen Einfluss. Eine Hinterlegung des Quelltexts hilft bei SaaS nur begrenzt, weil sich der Dienst ohne Betriebsumgebung kaum weiterführen lässt. Wirksamer sind eine laufende Datensicherung im eigenen Zugriff, ein vertraglich zugesicherter Export in einem dokumentierten Format und die Frage, ob der Betrieb kurzfristig auf eine Alternative wechseln könnte.