Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO
Der Auskunftsanspruch reicht weiter, als die meisten erwarten, aber nicht unbegrenzt. Die Monatsfrist gilt für die inhaltliche Antwort, nicht für eine Eingangsbestätigung.
Auskunftsersuchen kommen selten allein. Häufig stehen sie am Anfang eines arbeitsrechtlichen Streits oder einer Auseinandersetzung mit Kundschaft. Das ändert nichts am Anspruch, wohl aber an der Sorgfalt, mit der die Antwort vorbereitet gehört.
So gehen wir vor
Schritt 1: Identität und Fristbeginn klären
Wer fragt? Ab wann läuft der Monat? Bei begründeten Zweifeln an der Identität dürfen zusätzliche Informationen verlangt werden, das verschiebt aber nicht beliebig den Fristbeginn.
Schritt 2: Umfang bestimmen
Welche Systeme verarbeiten Daten dieser Person? Die Suche gehört über alle Systeme geführt, nicht nur über das naheliegende.
Schritt 3: Grenzen prüfen
Rechte Dritter, Geschäftsgeheimnisse und die Frage, was von einem Dokument tatsächlich personenbezogenes Datum ist.
Schritt 4: Antworten und dokumentieren
Die Auskunft geht fristgerecht heraus. Was zurückgehalten wird, wird begründet und festgehalten.
Was herauszugeben ist und was nicht
Gehört zur Auskunft
- Die verarbeiteten personenbezogenen Daten selbst
- Zwecke, Kategorien, Empfänger und geplante Speicherdauer
- Herkunft der Daten, soweit sie nicht bei der Person erhoben wurden
- Hinweis auf die Betroffenenrechte und das Beschwerderecht
Setzt Grenzen
- Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa in Korrespondenz
- Geschäftsgeheimnisse und geschützte Betriebsinterna
- Interne Bewertungen, soweit sie kein personenbezogenes Datum sind
- Jede Zurückhaltung braucht eine Begründung und gehört dokumentiert
Wie wir unterstützen
Wir bestimmen mit Ihnen den Umfang, formulieren die Auskunft und begründen, was zurückgehalten wird. Läuft parallel ein arbeits- oder zivilrechtlicher Streit, stimmen wir die Antwort mit dieser Linie ab, statt sie isoliert zu bearbeiten.
Der Antrag liegt vor, die Frist läuft.
Wir klären den Umfang, bevor der Monat um ist.
Kontakt aufnehmenHäufige Fragen
Wie lange haben wir für die Antwort?
Einen Monat ab Eingang. Bei besonderer Komplexität oder einer hohen Zahl von Anträgen ist eine Verlängerung um zwei weitere Monate möglich, über die aber innerhalb des ersten Monats zu informieren ist. Die Frist gilt für die inhaltliche Auskunft, eine bloße Eingangsbestätigung wahrt sie nicht.
Müssen wir jede E-Mail herausgeben?
Nicht pauschal. Der Anspruch richtet sich auf die verarbeiteten personenbezogenen Daten samt Angaben zu Zwecken, Empfängern und Speicherdauer, nicht auf jedes Dokument, in dem ein Name vorkommt. Wo eine Kopie verlangt wird, ist zu prüfen, was davon tatsächlich personenbezogene Daten der anfragenden Person sind und wo Rechte Dritter entgegenstehen.
Kommt nach der Auskunft die Klage?
Oft genug ja. Das ist der Grund, die Antwort sorgfältig zu bauen. Die Auskunft liefert den Sachverhalt, auf den ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO später gestützt wird. Eine verspätete oder unvollständige Auskunft ist selbst ein Verstoß. Wer die Frist reißen lässt, liefert damit den ersten Baustein. Was aus einem Anspruch nach Art. 82 DSGVO folgt, steht unter Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Der Antrag kommt offensichtlich aus einem Kündigungsstreit. Ändert das etwas?
Am Bestehen des Anspruchs in aller Regel nichts. Ein sachfremdes Motiv macht den Antrag nicht automatisch rechtsmissbräuchlich. Die Ablehnung mit dieser Begründung ist riskant. Sinnvoller ist es, den Umfang sauber zu bestimmen und fristgerecht zu antworten.