Verfahren mit der Datenschutzaufsicht: Ihre Vertretung
Wir sind Ihre anwaltliche Vertretung gegenüber der Datenschutzaufsicht, nicht die Behörde selbst. Post von dort ist noch kein Bußgeld. Was Sie jetzt schreiben, bindet Sie aber im weiteren Verfahren.
Die ersten Schritte
Schritt 1: Frist und Gegenstand erfassen
Was genau will die Behörde wissen, bis wann und in welchem Verfahren stehen wir? Anhörung, Beschwerdeverfahren und Bußgeldverfahren folgen unterschiedlichen Regeln.
Schritt 2: Sachverhalt intern klären
Bevor etwas nach außen geht, muss intern klar sein, was tatsächlich passiert ist und was dokumentiert vorliegt. Widersprüche zwischen Stellungnahme und Unterlagen sind der teuerste Fehler.
Schritt 3: Fristverlängerung prüfen
Wo die Klärung länger dauert, ist ein begründeter Antrag auf Verlängerung häufig erfolgreich. Er ist besser als eine schnelle, aber unvollständige Antwort.
Schritt 4: Stellungnahme abstimmen
Wir formulieren die Antwort, ordnen sie rechtlich ein und stimmen mit Ihnen ab, welche Unterlagen beigefügt werden und welche nicht.
Schritt 5: Verfahren begleiten
Von der Anhörung über mögliche Anordnungen bis zum Bußgeldbescheid und dessen Anfechtung.
Was hilft und was schadet
Wirkt sich günstig aus
- Fristgerechte, geordnete Antwort mit nachvollziehbarer Struktur
- Dokumentierte Abhilfemaßnahmen, die vor der Anfrage begonnen wurden
- Erkennbare Zusammenarbeit mit der Behörde
- Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, das dem tatsächlichen Betrieb entspricht
Wirkt sich ungünstig aus
- Schweigen oder Verstreichenlassen der Frist
- Stellungnahmen, die den Unterlagen widersprechen
- Nachträglich erstellte Dokumentation, die als solche erkennbar ist
- Abhilfe erst nach der Anfrage und nur auf ausdrückliche Aufforderung
Wer hier wem gegenübersteht
Die Datenschutzaufsicht ist eine staatliche Stelle, die Verstöße untersucht und Maßnahmen anordnen kann. Wir gehören nicht zu ihr. Wir sind die Kanzlei, die Sie ihr gegenüber vertritt, von der ersten Anhörung über Auskunftsverlangen und Anordnungen bis zum Bußgeldbescheid.
Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Sitz und der Art der Verarbeitung. Wir vertreten Sie bundesweit gegenüber der jeweils zuständigen Stelle. Beschwerden von betroffenen Personen landen ebenfalls dort und lösen ein Verfahren aus, in dem Sie Stellung nehmen.
Wie wir unterstützen
Wir übernehmen die Korrespondenz, ordnen den Sachverhalt rechtlich ein und vertreten Sie im gesamten Verfahren. Ergeht ein Bußgeldbescheid, prüfen wir die Erfolgsaussichten eines Einspruchs und führen ihn.
Schreiben der Behörde erhalten?
Antworten Sie nicht aus dem Stand. Wir schauen es uns kurzfristig an.
Sofort Kontakt aufnehmenHäufige Fragen
Müssen wir auf ein Auskunftsverlangen antworten?
Ja. Die Aufsichtsbehörde hat Untersuchungsbefugnisse. Die Mitwirkung ist keine Höflichkeit, sondern Pflicht. Zu entscheiden ist demnach allein, was Sie antworten. Fristverlängerungen sind bei nachvollziehbarer Begründung häufig möglich. Der Anruf lohnt eher als das Verstreichenlassen.
Müssen wir uns selbst belasten?
Die Selbstbelastung ist eine der schwierigeren Fragen im Verfahren. Auskunftspflichten und der Schutz vor Selbstbelastung stehen in einem Spannungsverhältnis, das je nach Verfahrensart unterschiedlich aufgelöst wird. Genau hier lohnt anwaltliche Begleitung, bevor die erste Stellungnahme herausgeht.
Wovon hängt die Höhe eines Bußgeldes ab?
Art. 83 Abs. 2 DSGVO nennt die Kriterien, darunter Schwere und Dauer, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, ergriffene Abhilfemaßnahmen und der Grad der Zusammenarbeit mit der Behörde. Den Grad der Zusammenarbeit können Sie im laufenden Verfahren noch beeinflussen.