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Streaming von Partien

Beim Streamen werden personenbezogene Daten verarbeitet. Dafür ist eine Rechtsgrundlage nötig. Welche das ist, hängt vom Szenario ab. Die Einwilligung ist dabei nicht der Anfang, sondern der Auffangtatbestand.

Im E-Sport ist die Übertragung die Bedingung dafür, dass überhaupt jemand zusehen kann. Das Geschehen liegt auf einem Bildschirm, ohne Stream gibt es kein Publikum. Die datenschutzrechtliche Frage betrifft damit das Kerngeschäft.

Vier Situationen, vier Bewertungen

Technik senkt den Aufwand

Vieles, was rechtlich schwierig wird, entsteht erst durch den Umfang der Übertragung. Bei begrenztem Umfang sind weniger Erklärungen nötig. Die ohnehin bestehenden Grundlagen reichen öfter aus.

Wie wir unterstützen

Wir ordnen die Szenarien Ihrer Organisation ein, benennen für jedes die Rechtsgrundlage und klären die Verantwortlichkeit zwischen Verein, Team und streamender Person. Daraus entsteht eine Regelung, die zum Betrieb passt, und kein Formular, das niemand liest.

Turnier oder Training im Stream?

Sagen Sie uns, was übertragen wird. Wir sagen Ihnen, was trägt und wo eine Einwilligung wirklich nötig ist.

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Häufige Fragen

Brauchen wir für jeden Stream eine Einwilligung?

Nein. Wer damit anfängt, fängt am falschen Ende an. Im Profibereich tragen Spieler- und Teilnahmeverträge die Übertragung, im Verein trägt das Mitgliedschaftsverhältnis aus Aufnahmeantrag und Satzung einen Teil. Daneben steht das berechtigte Interesse. Erst wo ein Stream viel transportiert, etwa Webcam-Bilder und mitgeschnittenen Voice-Chat, stößt das an seine Grenze. Dann braucht es die Einwilligung, die ihrerseits freiwillig sein muss.

Wer ist verantwortlich, wenn ein Mitglied unter Vereinsnamen streamt?

Im Regelfall das Mitglied selbst, weil es über Zweck und Mittel entscheidet. Der Verein rückt mit hinein, sobald er Einfluss nimmt und eigene Zwecke verfolgt, etwa durch Vorgaben, Branding oder die Weiterverwertung der Aufnahmen. Das ist keine Formfrage, denn an der Verantwortlichkeit hängen die Informationspflichten und die Haftung.

Ist Twitch unser Auftragsverarbeiter?

Nein. Plattformen wie Twitch und YouTube nutzen die Daten für eigene Zwecke und sind deshalb eigenständig verantwortlich. Ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO passt dort nicht. Er passt bei IT-Dienstleistern und Speicheranbietern, die nur nach Weisung handeln. Hinzu kommt die Frage des Drittlandtransfers, wenn die Server außerhalb der EU stehen.

Was gilt bei Scrims gegen andere Vereine?

Der schwierigste Fall, weil jede Seite auch die Daten der gegnerischen Spielerinnen und Spieler verarbeitet, zu denen keine Vertragsbeziehung besteht. Übertragung und Aufzeichnung solcher Trainingsspiele sind vorher mit dem Gegner abzustimmen und im Umfang zu begrenzen, etwa auf die eigene Perspektive ohne fremden Voice-Chat.

Hilft uns das Medienprivileg?

Nur bei unabhängiger journalistischer Berichterstattung. Die eigene Übertragung eines Veranstalters, eines Vereins oder eines Teams ist Eigenwerbung und keine Berichterstattung, auch wenn sie professionell produziert ist. Eine Berufung darauf hält meist genau dort nicht, wo sie gebraucht würde.

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