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Minderjährige im E-Sport

Viele Talente sind minderjährig. Verträge mit ihnen sind ohne die Einwilligung der Erziehungsberechtigten schwebend unwirksam. Der Jugendarbeitsschutz setzt Trainings- und Wettkampfzeiten Grenzen.

Junge Talente brauchen besonderen Schutz, Organisationen brauchen Strukturen, die belastbar sind. Beides schließt sich nicht aus, es muss nur vor der Verpflichtung geklärt werden und nicht danach.

Was vor der Verpflichtung zu klären ist

Wo der Jugendarbeitsschutz konkret wird

Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zwei Gruppen. Als Kind gilt, wer noch keine fünfzehn Jahre alt oder noch vollzeitschulpflichtig ist. Als Jugendlicher gilt, wer fünfzehn, aber noch keine achtzehn Jahre alt ist.

Für Kinder ist eine Beschäftigung im Grundsatz untersagt. Ausnahmen bestehen nur eng und setzen eine behördliche Bewilligung voraus. Ob und wie sich ein E-Sport-Wettkampf in diese Ausnahmen einfügt, ist nicht abschließend geklärt und im Einzelfall mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

Für Jugendliche gelten Höchstgrenzen von acht Stunden täglich und vierzig Stunden wöchentlich, dazu die Nachtruhe und die Fünf-Tage-Woche. Genau daran scheitern Turnierpläne mit Zeitverschiebung. Daran ändert auch die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nichts. Der Jugendarbeitsschutz steht nicht zur Disposition der Beteiligten.

Preisgelder und Vermögen

Ein Preisgeld gehört der spielenden Person, nicht der Organisation und nicht den Erziehungsberechtigten. Diese verwalten es lediglich. Eine Abwicklung über die Organisation braucht eine ausdrückliche Regelung im Vertrag, und diese Regelung wird an denselben Maßstäben gemessen wie der Vertrag im Übrigen. Dasselbe gilt für Einbehalte, Provisionen und die Verrechnung mit Ausrüstung oder Reisekosten.

Wie wir unterstützen

Wir gestalten Verträge, die die Besonderheiten abbilden, klären die Einordnung der Zusammenarbeit und prüfen Trainingspläne gegen den Jugendarbeitsschutz. Für Streams und Aufnahmen entwickeln wir die Einwilligungen, die tatsächlich tragen.

Junges Talent unter Vertrag nehmen?

Wir klären die Zustimmung, bevor die Saison beginnt.

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Häufige Fragen

Ist ein Vertrag mit einer minderjährigen Person wirksam?

Nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Ohne sie ist der Vertrag schwebend unwirksam, bis die Zustimmung erteilt oder verweigert wird. Bei länger laufenden Verträgen kann zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung in Betracht kommen. Ohne diese Klärung fehlt im Streitfall der Vertrag.

Gelten Trainingszeiten als Arbeitszeit?

Sobald ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, greift der Jugendarbeitsschutz mit Grenzen für tägliche und wöchentliche Zeiten, Ruhezeiten und Nachtarbeit. Gerade internationale Turniere in anderen Zeitzonen kollidieren damit regelmäßig. Die Struktur der Zusammenarbeit gehört deshalb vor die Terminplanung.

Wem steht ein Preisgeld zu?

Der spielenden Person, auch wenn sie minderjährig ist. Das Geld gehört zu ihrem Vermögen, verwaltet wird es bis zur Volljährigkeit von den Erziehungsberechtigten. Frei verfügen darf die minderjährige Person nur über Mittel, die ihr dafür überlassen wurden. Eine Organisation, die Preisgelder einbehält oder auf ein eigenes Konto leitet, braucht dafür eine tragfähige vertragliche Grundlage und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Dürfen Minderjährige in Titeln ab 16 oder ab 18 antreten?

Die Alterskennzeichnung richtet sich an denjenigen, der ein Spiel abgibt oder zugänglich macht, nicht an die spielende Person. Ein Veranstalter, der Minderjährigen einen Titel oberhalb ihrer Altersstufe zugänglich macht, trägt deshalb das Risiko, auch bei Online-Turnieren. Dazu treten die Regeln der Ligen und Verbände, die häufig eigene Altersgrenzen setzen. Beides ist vor der Meldung zu klären, nicht am Turniertag.

Wer willigt datenschutzrechtlich ein?

Bei Diensten der Informationsgesellschaft gilt eine eigene Altersgrenze, unterhalb derer die Einwilligung der Erziehungsberechtigten nötig ist. Für Streams, Aufnahmen und Leistungsdaten ist zusätzlich das Recht am eigenen Bild zu beachten. Beides ist getrennt von der vertraglichen Zustimmung zu behandeln.

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