Bußgeldverfahren nach der DSGVO
Ein Bußgeldbescheid ist kein Endpunkt. Der Einspruch führt das Verfahren vor Gericht. Die Zumessungskriterien lassen sich schon vorher beeinflussen.
- oder 10 Millionen Euro bei Verstößen gegen Pflichten der Verantwortlichen
- 2 %
- oder 20 Millionen Euro bei Verstößen gegen Grundsätze und Betroffenenrechte
- 4 %
- Zumessungskriterien nennt Art. 83 Abs. 2 DSGVO
- 11
- Kriterium bleibt im laufenden Verfahren beeinflussbar, die Zusammenarbeit
- 1
Was sich noch beeinflussen lässt
Die meisten Zumessungskriterien liegen in der Vergangenheit. Zwei nicht, nämlich die Maßnahmen zur Minderung des Schadens und der Grad der Zusammenarbeit mit der Behörde. Beides wirkt sich aus, beides entsteht im laufenden Verfahren.
- Abhilfemaßnahmen früh beginnen und dokumentieren, nicht erst auf Aufforderung
- Stellungnahmen so führen, dass sie zu den eigenen Unterlagen passen
- Wo es geboten ist, Betroffene informieren und das festhalten
- Die Bemessungsgrundlage prüfen, insbesondere die Zurechnung im Konzern
- Fristen im Blick behalten, auch die für den Einspruch
Wem der Verstoß zugerechnet wird
Ein Bußgeld setzt Verschulden voraus, also einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß. Die Behörde muss dafür jedoch keine bestimmte Leitungsperson benennen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union genügt es, dass der Verstoß im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit und durch Personen begangen wurde, die für das Unternehmen handeln.
Praktisch verschiebt das die Verteidigung. Der Einwand, ein einzelner Beschäftigter habe eigenmächtig gehandelt, entlastet für sich genommen kaum. Tragfähig ist die Frage nach der Organisation: ob es Vorgaben gab, ob geschult wurde, ob die Einhaltung kontrolliert wurde und ob auf Auffälligkeiten reagiert wurde. Genau diese Unterlagen entscheiden auch über die Zumessung.
Fahrlässig handelt bereits, wer die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können. Eine dokumentierte, vertretbar begründete Rechtsauffassung ist deshalb mehr als eine Formalie, denn sie ist der Ansatzpunkt gegen den Fahrlässigkeitsvorwurf.
Wie wir unterstützen
Wir begleiten Sie ab der Anhörung, prüfen den Bescheid auf Sachverhalt, Einordnung und Bemessung und führen den Einspruch. Parallel ordnen wir ein, was sich aus dem Verfahren für laufende zivilrechtliche Ansprüche ergibt.
Bescheid erhalten?
Die Einspruchsfrist ist kurz. Wir schauen ihn uns kurzfristig an.
Sofort Kontakt aufnehmenHäufige Fragen
Wovon hängt die Höhe ab?
Art. 83 Abs. 2 DSGVO nennt die Kriterien, darunter Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Maßnahmen zur Minderung des Schadens, frühere Verstöße und der Grad der Zusammenarbeit. Die Rahmen unterscheiden sich je nach verletzter Vorschrift, Art. 83 Abs. 4 und Abs. 5 DSGVO.
Lohnt der Einspruch gegen den Bescheid?
Die Erfolgsaussicht lässt sich nur am konkreten Bescheid beurteilen. Angriffspunkte liegen in der Sachverhaltsfeststellung, die Einordnung des Verstoßes, die Bemessungsgrundlage und die Zurechnung im Konzern. Der Einspruch führt in ein gerichtliches Verfahren, das eigenen Regeln folgt.
Muss uns ein Verschulden nachgewiesen werden?
Ja, ein Bußgeld setzt einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß voraus. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss die Behörde dafür aber keine bestimmte Leitungsperson benennen. Es genügt, dass der Verstoß im Rahmen der Tätigkeit des Unternehmens und durch Personen begangen wurde, die für das Unternehmen handeln. Fahrlässig handelt bereits, wer die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können.
Schließen Bußgeld und Schadensersatz einander aus?
Nein, beides steht nebeneinander. Das Bußgeld nach Art. 83 DSGVO fließt an den Staat, der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO an die betroffene Person. Ein bestandskräftiger Bescheid erleichtert zivilrechtliche Klagen erheblich, weil der Verstoß dann nicht mehr streitig ist. Beides ist deshalb zusammen zu betrachten und nicht nacheinander.
Haftet die Muttergesellschaft mit?
Für die Bemessung wird auf den Umsatz des Unternehmens im wirtschaftlichen Sinne abgestellt, was den Konzernumsatz einbeziehen kann. Ob und wie zugerechnet wird, ist ein zentraler Streitpunkt und lohnt die Prüfung, weil sich daraus erhebliche Unterschiede in der Höhe ergeben.