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Videoüberwachung im Betrieb

Eine Kamera setzt eine belegte Gefährdungslage voraus und einen Erfassungsbereich, der nicht mehr zeigt als nötig. Ob die Aufnahme später vor Gericht verwertbar ist, entscheidet sich davon getrennt.

Nach einem Einbruch hängen Kameras am Lager, ein Ladengeschäft sichert die Verkaufsfläche und erfasst dabei die Kasse, eine Kamera an der Fassade zeigt den Gehweg davor gleich mit. Angeschafft wurde die Anlage in allen drei Fällen ohne Zweifel an der Zulässigkeit, weil ein Hinweisschild daneben hängt.

Damit ist die Sache jedoch nicht erledigt. Das Schild erfüllt die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO und sagt nichts darüber, ob die Kamera zulässig ist.

Das Sicherheitsbedürfnis genügt nicht, die Gefährdungslage muss belegt sein

Womit sich eine Kamera rechtfertigen lässt, steht selten in der Akte, in der es stehen müsste. Rechtsgrundlage ist für Unternehmen Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. § 4 BDSG steht zwar weiter im Gesetz und wird deshalb in Konzepten zitiert, doch das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit privater Videoüberwachung der Verordnung zugeordnet (27. März 2019, 6 C 2.18). Die Aufsichtsbehörden wenden die Vorschrift auf Unternehmen nicht an.

Erforderlich ist danach eine erheblich über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdungslage. Darlegen muss sie der Verantwortliche.

Trägt die Begründung

  • Vorfälle mit Datum, Art und Ort, dazu Schadenshöhe
  • Strafanzeigen und Schadensmeldungen in der Ablage
  • Vergleichbare Vorfälle in der unmittelbaren Nachbarschaft
  • Typischerweise gefährdete Lage, etwa Juwelier oder Tankstelle

Trägt sie nicht

  • Allgemeine Kriminalstatistik zum Bundesgebiet
  • Die vermutete abschreckende Wirkung der Kamera
  • Ein unbestimmter Verweis auf Sicherheitsgründe
  • Die Forderung des Versicherers ohne eigene Prüfung

Vor der Anlage sind mildere Mittel zu prüfen, etwa Zugangssicherung, Beleuchtung oder Kontrollgänge. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Nachweisen muss der Verantwortliche das nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO. Im Nachhinein gelingt der Nachweis kaum.

Der Erfassungsbereich entscheidet, nicht der Zweck der Anlage

Ob eine Kamera zulässig bleibt, entscheidet sich an ihrem Erfassungsbereich und nicht an dem Zweck, der im Verzeichnis steht.

Dauerhafte Arbeitsplätze und Bereiche, in denen sich Beschäftigte über längere Zeit aufhalten, dürfen grundsätzlich nicht im Bild sein, Umkleide-, Sanitär- und Sozialräume ohnehin nicht. Werden Beschäftigte auf einer Verkaufsfläche als Nebenfolge miterfasst, bleibt das zulässig, solange die Überwachung auf gefährdete Bereiche beschränkt ist und ein unbeobachteter Rückzugsbereich verbleibt. Der öffentliche Raum vor dem Grundstück gehört nicht dazu, denn dort lässt sich kein Hausrecht ausüben.

  1. Schritt 1: Je Kamera den Zweck festlegen

    Ein Zweck für die ganze Anlage genügt nicht. Aus dem Zweck folgt, welchen Ausschnitt die einzelne Kamera überhaupt braucht.

  2. Schritt 2: Den Bereich beschneiden

    Erfasst wird nicht der Raum, sondern der gefährdete Bereich, etwa Auslagen und Regale mit hochpreisiger Ware.

  3. Schritt 3: Was übrig bleibt, irreversibel ausblenden

    Arbeitsplätze, Nachbargrundstücke und öffentlicher Raum werden geschwärzt oder verpixelt, ohne dass sich das rückgängig machen lässt.

  4. Schritt 4: Betriebszeiten begrenzen

    Gegen Einbruch genügt eine Überwachung außerhalb der Öffnungszeiten. Reicht die Beobachtung in Echtzeit, wird nicht zusätzlich gespeichert.

Eine Audiofunktion ist unumkehrbar abzuschalten, weil das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach § 201 Abs. 1 StGB strafbar ist. Eine Interessenabwägung hilft dort nicht. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG steht daneben und ersetzt die datenschutzrechtliche Prüfung nicht.

Nach 72 Stunden ist die Aufnahme in aller Regel zu löschen

Wie lange die Aufnahmen liegen bleiben dürfen, richtet sich nach dem Zweck und lässt sich nicht für die ganze Anlage in einem Zug beantworten. Ob ein Schaden eingetreten ist, klärt sich meist innerhalb von ein bis zwei Arbeitstagen. Deshalb halten die Aufsichtsbehörden 72 Stunden für regelmäßig zulässig.

Die rechtswidrige Kamera liefert trotzdem verwertbare Aufnahmen

Ob eine Aufnahme im Kündigungsschutzprozess verwertbar ist, hängt weniger an der Datenschutzkonformität der Anlage, als verbreitet angenommen wird. Das Bundesarbeitsgericht hat am 29. Juni 2023 entschieden, dass für Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten belegen sollen, grundsätzlich kein Verwertungsverbot besteht, auch wenn die Überwachungsmaßnahme nicht vollständig im Einklang mit dem Datenschutzrecht steht (2 AZR 296/22).

  1. 27.03.2019

    BVerwG 6 C 2.18

    Private Videoüberwachung richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Erforderlichkeit ist darzulegen.

  2. 17.07.2020

    Orientierungshilfe der DSK

    Die Aufsichtsbehörden wenden § 4 BDSG auf Unternehmen nicht an und nennen 72 Stunden als Regelspeicherdauer.

  3. 29.06.2023

    BAG 2 AZR 296/22

    Kein Verwertungsverbot bei offener Überwachung und vorsätzlichem Fehlverhalten, trotz Mängeln der Anlage.

  4. 22.02.2024

    BVerfG 1 BvR 2093/23

    Die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Daraus folgt keine Entwarnung, sondern eine Trennung. Die Aufsicht bemisst Anordnungen und Bußgelder an der Anlage. Daran ändert die Verwertbarkeit nichts. Für die verdeckte Überwachung verlangt § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG ohnehin dokumentierte Anhaltspunkte vor der Maßnahme.

Wie wir unterstützen

Nicht behandelt sind hier die Aufnahmen öffentlicher Stellen mit ihren eigenen Maßstäben sowie die KI-gestützte Bildauswertung, die weitere Pflichten aus der KI-Verordnung auslöst.

Kameras im Betrieb, die Begründung fehlt?

Wir bringen die Dokumentation in Ordnung, bevor die Aufsicht danach fragt.

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Häufige Fragen

Ist § 4 BDSG die Rechtsgrundlage für unsere Kameras?

Für Unternehmen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27. März 2019 entschieden, dass sich die Zulässigkeit von Videoüberwachungen zu privaten Zwecken nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO richtet (6 C 2.18). Die Aufsichtsbehörden wenden § 4 BDSG bei Privatpersonen und Unternehmen nicht als Rechtsgrundlage an und begründen das mit dem Anwendungsvorrang der Verordnung. Die Vorschrift steht weiter im Gesetz. Deshalb wird sie in Konzepten regelmäßig zitiert.

Was gilt als Nachweis einer Gefährdungslage?

Konkrete Vorfälle mit Datum, Art und Ort, dazu Schadenshöhe und etwaige Strafanzeigen. Vorfälle in der unmittelbaren Nachbarschaft können genügen, wenn ein zeitlicher, sachlicher und örtlicher Bezug nachweisbar ist. Allgemeine Kriminalstatistiken genügen nicht. Ebenso wenig rechtfertigt die vermutete abschreckende Wirkung einer Kamera für sich genommen einen dauerhaften Eingriff. Ausnahmsweise reicht eine abstrakte Gefährdungslage, etwa bei Juwelieren und Tankstellen.

Dürfen Arbeitsplätze im Bild sein?

Dauerhafte Arbeitsplätze und Bereiche, in denen sich Beschäftigte über längere Zeit aufhalten, dürfen grundsätzlich nicht gefilmt werden. Umkleide-, Sanitär-, Pausen-, Sozial- und Aufenthaltsräume scheiden aus. Werden Beschäftigte in einem öffentlich zugänglichen Bereich als Nebenfolge miterfasst, ist das zulässig, solange die Überwachung auf gefährdete Bereiche beschränkt bleibt und ein unbeobachteter Rückzugsbereich verbleibt.

Sind 72 Stunden eine feste Grenze?

Nein, sie sind der Regelfall. Innerhalb von ein bis zwei Arbeitstagen lässt sich in aller Regel klären, ob eine Sequenz zu sichern ist. Eine längere Frist verlangt einen besonderen Zweck und eine Begründung, sie gilt nur für die betroffene Kamera und nur für die Zeiten, in denen der besondere Grund tatsächlich vorliegt, etwa an Feiertagen und in Betriebsferien. Als Standard für die ganze Anlage ist sie nicht zulässig.

Muss der Betriebsrat beteiligt werden?

Ja. Eine Videoanlage ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung objektiv geeignet ist. Damit ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig. Auf eine Überwachungsabsicht kommt es nicht an. Die Beteiligung steht neben der datenschutzrechtlichen Prüfung und ersetzt sie nicht. Der Ablauf und die Grenzen einer Betriebsvereinbarung stehen unter Überwachung am Arbeitsplatz.

Dürfen die Kameras Ton aufzeichnen?

In aller Regel nicht. Das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist nach § 201 Abs. 1 StGB strafbar. Anders als bei der Bildaufnahme hilft dort keine Interessenabwägung. Verfügt eine Kamera über eine Audiofunktion, ist sie unumkehrbar zu deaktivieren. Der Punkt fällt häufig erst bei der Prüfung auf, weil die Funktion ab Werk aktiv ist.

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