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KI in Schulen

Die bloße Beschaffung von KI-Tools ersetzt die Freigabe nicht und datenschutzrechtlich verantwortlich bleibt die Schule. Der Einsatz von eigenen KI-Systemen durch Lehrkräfte birgt besondere Risiken.

An Schulen sind KI-Tools in verschiedenen Kontexten relevant. Dabei lassen sich erlaubte und unerlaubte Nutzung differenzieren. Neben der Frage, wie Leistungen zu bewerten sind, in denen KI unerlaubterweise eingesetzt wurde, müssen sich Schulen auch mit der KI-Nutzung durch das Kollegium befassen. KI erfordert besondere Kompetenz. Geben Schulen KI-Tools für Lehrkräfte und Schüler:innen frei, folgen daraus besondere Pflichten.

Bereitstellen darf der Träger, zustimmen muss die Schulleitung

Wer die Lizenzen zahlt, hält die Entscheidung häufig für getroffen. Ob das zutrifft, entscheidet sich an § 31 Abs. 5 NSchG. Danach setzt der Einsatz einer Lern- und Unterrichtsplattform voraus, dass sie der Datenschutz-Grundverordnung entspricht und die Schulleitung zugestimmt hat.

Die Schulleitung verantwortet den Einsatz von KI-Tools. Sie ist für die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Dokumentation zuständig, legt Regeln im Umgang fest, schult und informiert Schüler:innen und ihre Eltern.

Schulen und die Regelungen der KI-VO

Hochrisiko-KI Klassen betreffen auch und insbesondere Bildungseinrichtungen. Hier stehen Schulen vor besonderen Herausforderungen, sowohl bei der Auswahl eines geeigneten Tools als auch bei der KI-VO konformen Ausgestaltung des Einsatzes und der Erfüllung des Pflichtenkatalogs der KI-VO. Auch wenn das KI-Tool dem Hochrisiko-Bereich nicht unterfällt, bedarf es der entsprechenden Dokumentation dieser Einschätzung.

Die Nutzung des eigenen Kontos ist dienstliche Tätigkeit

Ob die Vorbereitung im privaten Konto Privatsache bleibt, entscheidet sich an den Daten, die hineingelangen. Nr. 1.2 des Runderlasses zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten IT-Systemen von Lehrkräften ordnet diese Verarbeitung als dienstliche Tätigkeit ein und benennt die Schule als Verantwortliche.

  1. Schritt 1: Antrag der Lehrkraft

    Beschrieben werden das System, die Software und die Schutzmaßnahmen.

  2. Schritt 2: Verpflichtungserklärung

    Sie ersetzt die Kontrolle, die im privaten Bereich niemand ausüben kann.

  3. Schritt 3: Genehmigung der Schulleitung

    Schriftlich, für fünf Jahre, mit Kopie an die Datenschutzbeauftragten.

  4. Schritt 4: Vertrag mit dem Anbieter

    Für Cloud-Dienste verlangt Nr. 1.1 PDVLKRdErl einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

Fehlt einer dieser Schritte, ist der Verstoß nach Nr. 6 PDVLKRdErl eine Dienstpflichtverletzung, die verfolgt werden muss. Der Runderlass tritt am 1. Januar 2028 außer Kraft.

Ohne ausdrückliche Zulassung bleibt KI ein unerlaubtes Hilfsmittel

Besonders die Bewertung von mit KI erstellten Prüfungsleistungen birgt Risiken. Grundsätzlich ist jeder Einsatz von Hilfsmitteln verboten, auch wenn kein ausdrückliches Verbot formuliert worden ist. Schüler:innen müssen wissen, wie und auf welche KI-Unterstützungsmöglichkeiten sie zugreifen dürfen. Dazu gehört:

Was Lehrkräfte und Schüler:innen wissen müssen, wenn sie mit KI arbeiten

Art. 4 KI-VO verpflichtet Betreiber auf ausreichende KI-Kompetenz bei allen Personen, die in ihrem Auftrag mit den Systemen arbeiten. KI ist sowohl ein wichtiges als auch zeitgemäßes Assistenzwerkzeug im Unterricht, zugleich aber auch eine Gefahr für die eigenständige Leistung von Schüler:innen. Darüber hinaus bergen KI-Tools ein hohes Missbrauchspotential. Alle mit der KI Befassten müssen daher in ihrem Umgang mit KI entsprechend geschult sein. Die Verantwortung hierfür liegt bei der Schule.

Wie wir unterstützen

Wir prüfen Plattformen und Tools, beraten zur notwendigen Dokumentation und unterstützen beim rechtmäßigen Einsatz. Außerdem schulen wir Kollegium und Schüler:innen.

KI an Ihrer Schule?

Wir ordnen ein, wer entscheidet und was vor dem ersten Einsatz geregelt sein muss.

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Häufige Fragen

Der Schulträger zahlt die Lizenzen. Entscheidet er damit über den Einsatz?

Nein. Die Beschaffung liegt beim Träger, die Zustimmung zum Einsatz nach § 31 Abs. 5 NSchG bei der Schulleitung. Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist die Schule. Für den Träger heißt das, dass er die Auswahl früh mit den Schulleitungen abstimmt, weil eine beschaffte Lösung ohne Zustimmung ungenutzt bleibt.

Unser Werkzeug fällt nicht unter Anhang III. Müssen wir trotzdem etwas festhalten?

Ja. Die Einordnung gehört zur Dokumentation, auch wenn sie im Ergebnis gegen die Hochrisikoklasse ausfällt. An ihr hängt, ob die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 Abs. 1 KI-VO ansteht. Eine Einschätzung des Anbieters ersetzt sie nicht, denn sie liegt der Schule selten vor und ist auf dessen Zweckbestimmung zugeschnitten und nicht auf den Einsatz im Unterricht. Eine Notiz mit Datum und Fundstelle genügt.

Eine Lehrkraft nutzt ihr privates Konto nur zur Vorbereitung. Ist das zulässig?

Das hängt daran, welche Daten hineingelangen. Ohne Bezug zu einzelnen Schüler:innen bleibt es eine Frage der Dienstpflichten und der Sorgfalt. Sobald Daten aus dem Bestand der Schule verarbeitet werden, ist es dienstliche Tätigkeit nach Nr. 1.2 PDVLKRdErl, die Schule ist verantwortlich, und es braucht die schriftliche Genehmigung der Schulleitung sowie einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter.

Wir haben noch keine Regeln zur KI-Nutzung. Können wir eine Täuschung überhaupt feststellen?

Ja. Nach dem Beschluss des VG Hamburg vom 15.12.2025 haben Prüflinge mangels anderweitiger Vorgaben davon auszugehen, dass sie eine Leistung vollständig eigenständig erbringen. Das Fehlen einer Regel ist keine Zulassung. Umgekehrt ersparen ausdrückliche Vorgaben den Streit darüber, was erlaubt war, und sie gehören deshalb vor die nächste Aufgabe und nicht danach.

Ab welchem Alter dürfen Schüler:innen mit eigenen Zugängen arbeiten?

Die Anbieter setzen dafür eigene Altersgrenzen in ihren Bedingungen, und diese Grenzen binden die Schule bei der Auswahl. Unabhängig davon bleibt die Frage der Rechtsgrundlage: Ein Zugang, der über die Schule bereitgestellt wird, stützt sich auf § 31 NSchG, nicht auf eine Einwilligung der Eltern. Wo eine Einwilligung nötig wäre, ist sie freiwillig, und eine Verweigerung darf keinen Nachteil im Unterricht auslösen.

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