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KI in Schulen

Die Beschaffung ersetzt die Freigabe nicht, und verantwortlich im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung bleibt in jedem Fall die Schule. Das gilt auch dort, wo Lehrkräfte mit eigenen Konten arbeiten.

An Schulen kommt KI von drei Seiten. Der Träger stellt eine Plattform bereit, das Kollegium arbeitet mit eigenen Konten, und in den Klassen taucht sie in bewerteten Arbeiten auf. Die drei Wege haben verschiedene Verantwortliche.

Bereitstellen darf der Träger, zustimmen muss die Schulleitung

Wer die Lizenzen zahlt, hält die Entscheidung häufig für getroffen. Ob das zutrifft, entscheidet sich an § 31 Abs. 5 NSchG. Danach setzt der Einsatz einer Lern- und Unterrichtsplattform voraus, dass sie der Datenschutz-Grundverordnung entspricht und die Schulleitung zugestimmt hat. Verantwortliche bleibt die Schule.

Beim Schulträger

  • Auswahl und Beschaffung der Plattform
  • Vertrag mit dem Anbieter, einschließlich Auftragsverarbeitung
  • Ausstattung, Zugänge und technischer Betrieb
  • Mittel für Fortbildung

Bei der Schule

  • Zustimmung der Schulleitung zum Einsatz
  • Rechtsgrundlage und Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
  • Information von Eltern sowie Schülerinnen und Schülern
  • Regeln für Unterricht und Leistungsnachweise

Was ausscheidet und was Pflichten auslöst

Angebote für Schulen werben mit Auswertungen, die rechtlich ausscheiden. Art. 5 Abs. 1 KI-VO verbietet die Ableitung von Emotionen in Bildungseinrichtungen ausnahmslos, soweit sie nicht medizinisch oder sicherheitstechnisch begründet ist.

Daneben steht die Hochrisikoklasse. Nach Anhang III KI-VO zählen dazu die Bewertung von Lernergebnissen und die Erkennung verbotenen Verhaltens in Prüfungen, beides mit Pflichten, die eine Schule allein nicht erfüllt.

Die Nutzung des eigenen Kontos ist dienstliche Tätigkeit

Ob die Vorbereitung im privaten Konto Privatsache bleibt, entscheidet sich an den Daten, die hineingelangen. Nr. 1.2 PDVLKRdErl ordnet die Verarbeitung schulischer Daten auf privaten Systemen als dienstliche Tätigkeit ein und benennt die Schule als Verantwortliche.

  1. Schritt 1: Antrag der Lehrkraft

    Beschrieben werden das System, die Software und die Schutzmaßnahmen.

  2. Schritt 2: Verpflichtungserklärung

    Sie ersetzt die Kontrolle, die im privaten Bereich niemand ausüben kann.

  3. Schritt 3: Genehmigung der Schulleitung

    Schriftlich, für fünf Jahre, mit Kopie an die Datenschutzbeauftragten.

  4. Schritt 4: Vertrag mit dem Anbieter

    Für Cloud-Dienste verlangt Nr. 1.1 PDVLKRdErl einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

Fehlt einer dieser Schritte, ist der Verstoß nach Nr. 6 PDVLKRdErl eine Dienstpflichtverletzung, die verfolgt werden muss, sobald sie bekannt wird. Der Runderlass tritt am 1. Januar 2028 außer Kraft.

Ohne ausdrückliche Zulassung bleibt KI ein unerlaubtes Hilfsmittel

Ob eine Bewertung später standhält, entscheidet sich an dem, was vor der Aufgabe gesagt wurde. Aus dem Fehlen einer Regel wird dabei oft eine Erlaubnis gelesen. Das VG Hamburg hat dem am 15.12.2025 widersprochen. Prüflinge haben mangels anderweitiger Vorgaben von vollständiger Eigenständigkeit auszugehen, und selbst der Einsatz zur Prüfung von Rechtschreibung bleibt unzulässig, wenn Sprache bewertet wird. Für den Nachweis genügt nach dem VG Kassel der Anscheinsbeweis.

Was die Klasse wissen muss, bevor sie anfängt

Art. 4 KI-VO verpflichtet Betreiber auf ausreichende KI-Kompetenz bei allen Personen, die in ihrem Auftrag mit den Systemen arbeiten. KI ist im Unterricht ein Assistenzwerkzeug und zugleich eine Gefahr für die eigenständige Leistung, und beides gehört in dieselbe Stunde.

Wie wir unterstützen

Wir prüfen die Plattform, verhandeln den Vertrag und bereiten die Zustimmung der Schulleitung vor. Für das Kollegium entstehen Dienstanweisung, Vordruck und Schulung, für den Unterricht die Regeln zur Bewertung und eine Fassung für die Klassen.

KI an Ihrer Schule?

Wir ordnen ein, wer entscheidet und was vor dem ersten Einsatz geregelt sein muss.

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Häufige Fragen

Der Schulträger zahlt die Lizenzen. Entscheidet er damit über den Einsatz?

Nein. Die Beschaffung liegt beim Träger, die Zustimmung zum Einsatz nach § 31 Abs. 5 NSchG bei der Schulleitung. Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist die Schule. Für den Träger heißt das, dass er die Auswahl früh mit den Schulleitungen abstimmt, weil eine beschaffte Lösung ohne Zustimmung ungenutzt bleibt.

Eine Lehrkraft nutzt ihr privates Konto nur zur Vorbereitung. Ist das zulässig?

Das hängt daran, welche Daten hineingelangen. Ohne Bezug zu einzelnen Schülerinnen und Schülern bleibt es eine Frage der Dienstpflichten und der Sorgfalt. Sobald Daten aus dem Bestand der Schule verarbeitet werden, ist es dienstliche Tätigkeit nach Nr. 1.2 PDVLKRdErl, die Schule ist verantwortlich, und es braucht die schriftliche Genehmigung der Schulleitung sowie einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter.

Wir haben noch keine Regeln zur KI-Nutzung. Können wir eine Täuschung überhaupt feststellen?

Ja. Nach dem Beschluss des VG Hamburg vom 15.12.2025 haben Prüflinge mangels anderweitiger Vorgaben davon auszugehen, dass sie eine Leistung vollständig eigenständig erbringen. Das Fehlen einer Regel ist keine Zulassung. Umgekehrt ersparen ausdrückliche Vorgaben den Streit darüber, was erlaubt war, und sie gehören deshalb vor die nächste Aufgabe und nicht danach.

Ab welchem Alter dürfen Schülerinnen und Schüler mit eigenen Zugängen arbeiten?

Die Anbieter setzen dafür eigene Altersgrenzen in ihren Bedingungen, und diese Grenzen binden die Schule bei der Auswahl. Unabhängig davon bleibt die Frage der Rechtsgrundlage: Ein Zugang, der über die Schule bereitgestellt wird, stützt sich auf § 31 NSchG, nicht auf eine Einwilligung der Eltern. Wo eine Einwilligung nötig wäre, ist sie freiwillig, und eine Verweigerung darf keinen Nachteil im Unterricht auslösen.

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