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KI in Kommunen

Für Kommunen kommt zur KI-Verordnung das Kommunal-, Personalvertretungs- und Vergaberecht hinzu. Der Einsatz scheitert selten am KI-Recht, sondern an einem dieser drei.

Kommunen stehen unter demselben Druck wie Unternehmen, arbeiten aber in einem engeren Rahmen. Sie handeln in gebundener Verwaltung, sie unterliegen dem Kommunalverfassungsrecht und sie beschaffen nach Vergaberecht. Zusammen gedacht führt das schneller voran als eine Auswahl, die beim Werkzeug beginnt.

Typische Anwendungsfälle und ihr Risiko

Der Weg zu einem tragfähigen Einsatz

  1. Schritt 1: Anwendungsfall beschreiben

    Wer nutzt das Werkzeug wofür, welche Daten fließen hinein und wird damit eine Entscheidung über Menschen vorbereitet?

  2. Schritt 2: Rechtsrahmen abstecken

    Verbotene Praktiken ausschließen, Risikoklasse bestimmen, Rolle als Betreiber oder Anbieter klären, Rechtsgrundlage im Datenschutz benennen.

  3. Schritt 3: Beteiligung organisieren

    Personalvertretung, behördlicher Datenschutzbeauftragter und, je nach Vorhaben, die zuständigen Gremien. Beteiligung früh kostet Zeit, Beteiligung spät kostet das Vorhaben.

  4. Schritt 4: Beschaffen und regeln

    Anforderungen in die Vergabeunterlagen, Zusagen in den Vertrag, Grenzen in eine Dienstanweisung, die im Alltag verständlich ist.

  5. Schritt 5: Schulen und nachhalten

    Die Pflicht zur KI-Kompetenz trifft auch öffentliche Stellen. Sie erfüllt sich nicht durch ein Rundschreiben.

Was wir übernehmen

Wir prüfen Anwendungsfälle auf ihre Zulässigkeit, formulieren die Anforderungen für die Beschaffung, entwerfen Dienstanweisungen und begleiten die Abstimmung mit Personalvertretung und Aufsicht. Wo die Rechtslage offen ist, benennen wir das Risiko, statt eine Sicherheit zu behaupten.

KI-Vorhaben in der Kommune?

Wir ordnen ein, was zulässig ist. Welche Beteiligung wann nötig wird, sagen wir dazu.

Vorhaben besprechen

Häufige Fragen

Womit fängt eine Kommune sinnvoll an?

Mit Anwendungen, die den Beschäftigten Arbeit abnehmen und keine Entscheidung über Bürgerinnen und Bürger vorbereiten. Protokollentwürfe, Recherche in eigenen Beständen, Übersetzungen. Sobald ein Ergebnis in einen Bescheid einfließt, steigen die Anforderungen sprunghaft.

Muss der Personalrat beteiligt werden?

In aller Regel ja. Die Einführung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind, ist mitbestimmungspflichtig. Diese Eignung liegt bei den meisten Assistenzsystemen vor. Die Beteiligung gehört an den Anfang, nicht ans Ende: eine bereits beschaffte Lösung engt den Verhandlungsspielraum ein.

Eigenentwicklung oder Zukauf?

Wer selbst entwickelt oder ein System unter eigenem Namen betreibt, kann nach der KI-Verordnung zum Anbieter werden und trägt dann deutlich weitere Pflichten. Für die meisten Kommunen ist der Zukauf mit sauber verhandelten Verträgen der leichtere Weg. Die Entscheidung sollte aber bewusst fallen und nicht nebenbei.

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