Zum Inhalt springen
Anrufen, 0511 – 47 55 58 11

KI-Kompetenz nach Art. 4 der KI-Verordnung

Anbieter und Betreiber müssen dafür sorgen, dass die Personen, die mit ihren KI-Systemen umgehen, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025 und unabhängig von der Risikoklasse.

Die Pflicht ist knapp formuliert und wird deshalb oft übersehen. Sie verlangt kein Zertifikat, aber eine bewusste Entscheidung darüber, wer welches Wissen braucht, dazu einen Nachweis, dass dieses Wissen vermittelt wurde.

Was eine tragfähige Umsetzung enthält

Zwei Punkte, die häufig verwechselt werden

Die Pflicht trifft die Organisation und nicht die einzelne Person. Nicht jede Person muss alles können. Verlangt ist, dass die nötige Kompetenz im Unternehmen insgesamt vorhanden ist und dort sitzt, wo sie gebraucht wird.

Davon zu trennen ist die menschliche Aufsicht über ein Hochrisiko-System. Art. 26 Abs. 2 KI-VO verlangt dafür Personen mit der erforderlichen Kompetenz, Ausbildung und Befugnis. Dieser Maßstab steht für sich und ist nicht an Art. 4 KI-VO geknüpft, weshalb eine allgemeine Schulung ihn nicht erfüllt.

Wie wir unterstützen

Wir bestimmen mit Ihnen den Kreis der betroffenen Personen, entwickeln die Inhalte entlang Ihrer tatsächlich eingesetzten Systeme und halten die Umsetzung so fest, dass sie nachweisbar ist. Auf Wunsch führen wir die Schulung selbst durch.

KI im Einsatz, Schulung offen?

Wir bringen die Pflicht auf einen Stand, der nachweisbar ist.

Kontakt aufnehmen

Häufige Fragen

Wen genau betrifft die Pflicht?

Das eigene Personal und andere Personen, die in Ihrem Auftrag mit den Systemen umgehen. Dazu zählen je nach Konstellation auch Dienstleister. Nicht gemeint sind Endkundinnen und Endkunden, die ein Ergebnis lediglich entgegennehmen.

Welches Niveau ist verlangt?

Ein ausreichendes Maß, gemessen an Kenntnissen, Erfahrung und Ausbildung der Personen sowie am Kontext des Einsatzes und an den betroffenen Personengruppen. Für ein Team, das ein Hochrisiko-System bedient, bedeutet das etwas anderes als für Beschäftigte, die gelegentlich einen Assistenten nutzen.

Seit wann gilt die Pflicht?

Seit dem 2. Februar 2025. Art. 4 KI-VO steht im ersten Kapitel der Verordnung und gilt damit für jeden Einsatz von KI-Systemen, unabhängig von der Risikoklasse. Ausgelöst wird sie schon dadurch, dass Beschäftigte ein allgemein verfügbares Werkzeug im Büroalltag nutzen.

Was passiert, wenn wir die Pflicht nicht erfüllen?

Art. 99 KI-VO sieht für einen Verstoß gegen Art. 4 KI-VO kein eigenes Bußgeld vor, unmittelbare Sanktionen drohen also nicht. Mittelbar wird es dennoch teuer. Ein Risikomanagement mit Personal, das die Anforderungen nicht beurteilen kann, erfüllt Art. 9 KI-VO nicht. Dafür reicht der Rahmen bis 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Hinzu kommt die zivilrechtliche Seite, weil fehlende Kompetenz als Organisationsverschulden gewertet werden kann.

Wie weisen wir das nach?

Die Verordnung schreibt kein Format vor. Praktisch tragfähig ist eine Kombination aus einer Schulung mit dokumentierten Inhalten und Teilnahmen, einer schriftlichen Nutzungsregelung und einer Auffrischung bei wesentlichen Änderungen. Ohne Dokumentation lässt sich die Erfüllung im Nachhinein nicht zeigen.

Passt dazu