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Markenanmeldung: erst recherchieren, dann anmelden

Keine Eintragung ohne Prüfung. Die Ämter prüfen nicht, ob jemand anderes bereits ein älteres Recht hält. Diese Prüfung bleibt Ihre Aufgabe.

Wir begleiten die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Das reicht von der Recherche über die Wahl der Markenform bis durch das Verfahren.

So gehen wir vor

  1. Schritt 1: Zeichen und Markenform klären

    Wort, Bild, Wort-Bild oder eine der besonderen Markenformen. Die Wahl entscheidet über den Schutzumfang und darüber, wie leicht sich die Marke später durchsetzen lässt.

  2. Schritt 2: Recherchieren

    Ähnlichkeitsrecherche in den für Sie relevanten Registern, dazu eine Einschätzung des Kollisionsrisikos. Diese Recherche übernehmen die Ämter nicht für Sie.

  3. Schritt 3: Waren und Dienstleistungen festlegen

    Die Klassen ergeben sich aus Ihrer tatsächlichen und geplanten Tätigkeit. Zu breit angemeldet schafft Angriffsfläche, zu eng lässt Lücken.

  4. Schritt 4: Anmelden und begleiten

    Wir führen das Verfahren, beantworten Beanstandungen des Amtes und beobachten die dreimonatige Widerspruchsfrist nach der Eintragung.

Neuer Name in der Planung?

Die Recherche kostet Zeit und spart im Zweifel ein Verfahren.

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Häufige Fragen

Warum reicht die Eintragung allein nicht aus?

Die Ämter prüfen bei der Anmeldung absolute Schutzhindernisse, etwa fehlende Unterscheidungskraft oder beschreibende Angaben. Sie prüfen aber nicht, ob eine ältere ähnliche Marke existiert. Eine Anmeldung ohne Recherche kann zu einer eingetragenen Marke und trotzdem zu einer Abmahnung führen.

Wie viele Klassen sollen wir anmelden?

So viele wie nötig und so wenige wie möglich. Jede zusätzliche Klasse kostet Gebühren und vergrößert die Angriffsfläche, weil die Marke dort auch benutzt werden muss. Wir gehen die geplante Geschäftstätigkeit mit Ihnen durch und leiten die Klassen daraus ab, statt vorsorglich breit anzumelden.

Müssen wir die Marke tatsächlich benutzen?

Nach Ablauf der Benutzungsschonfrist ja. Danach kann die Marke auf Antrag wegen Nichtbenutzung gelöscht werden, soweit sie für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht ernsthaft benutzt wird. Deshalb gehört zur Anmeldung auch die Frage, wie die Benutzung später belegt werden kann.

Passt dazu