Geschäftsgeheimnisse beim Einsatz von KI schützen
Der Schutz eines Geschäftsgeheimnisses hängt an angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Wer vertrauliche Informationen ungeschützt in ein KI-System eingibt, verliert diese Voraussetzung und mit ihr den Schutz.
Das Geschäftsgeheimnis wird nicht erworben und dann dauerhaft gehalten. Es besteht nur, solange die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 GeschGehG vorliegen, und eine davon liegt in der Hand des Unternehmens, nämlich die angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen. Der bloße Wille zur Geheimhaltung genügt seit 2019 nicht mehr. Genau an dieser Stelle greift der Einsatz von KI ein.
Wo die Grenze verläuft
Erhält den Schutz
- Verbindliche Negativliste der Datenkategorien, die nicht eingegeben werden dürfen
- Rollenbasierter Zugriff nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit
- Vertragliche Nutzungsbeschränkung gegenüber dem Anbieter, Training aus Eingaben ausgeschlossen oder abgewählt
- Kennzeichnung sensibler Dokumente und Schulung der Beschäftigten
- Lokal betriebene oder mandantengetrennte Systeme, wo es auf Vertraulichkeit ankommt
Gefährdet den Schutz
- Kostenlose Verbraucherzugänge, deren Bedingungen die Weiterverwendung der Eingaben erlauben
- Fehlende Geheimhaltungsvereinbarung mit Annotations-, Cloud- oder Entwicklungspartnern
- Eingaben ohne jede Regelung, weil "es alle so machen"
- Ein Konzept in der Schublade, dem keine technische Maßnahme entspricht
- Keine Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, obwohl der Inhaber sie im Prozess belegen muss
Was zu tun ist
- Sensible Datenkategorien bestimmen und als Negativliste verbindlich machen
- Bedingungen des eingesetzten Werkzeugs auf die Verwendung der Eingaben prüfen
- Geheimhaltungsvereinbarungen mit Beschäftigten und eingebundenen Dritten schließen und den Schutzgegenstand bestimmt beschreiben
- Zugriff rollenbasiert steuern, Übertragung und Speicherung verschlüsseln
- Regeln in die KI-Richtlinie aufnehmen und schulen, damit sie in der Anwendung ankommen
- Getroffene Maßnahmen dokumentieren, weil der Inhaber sie im Streitfall belegen muss
- Vorgehen für den Fall festlegen, dass ein Geheimnis abgeflossen ist
Die andere Seite, das eigene System
Wer selbst ein Modell entwickelt, steht vor der umgekehrten Frage. Urheber- und Patentrecht schützen Algorithmen, Modellparameter und Datenbestände oft nicht, so dass der Geheimnisschutz die Lücke füllt. Eine Bereitstellung als Software as a Service hält die technische Kontrolle im eigenen Betrieb und begrenzt zugleich, was sich durch Beobachten und Testen erschließen lässt. Der vertragliche Ausschluss des Reverse Engineering ist in dieser Konstellation zulässig, das urheberrechtliche Recht zur Dekompilierung dagegen zwingend und nicht abdingbar.
Erzeugt das System neue Informationen, können auch diese Geschäftsgeheimnisse sein. Die Art ihrer Entstehung spielt dafür keine Rolle. Schwierig wird die Zuordnung, wenn Anbieter, Nutzer und Datenlieferant an demselben Ergebnis beteiligt sind. Der Vertrag nimmt diese Zuordnung deshalb auf, bevor das erste Ergebnis entsteht.
Vertrauliche Unterlagen im KI-Werkzeug?
Wir prüfen die Bedingungen Ihres Anbieters und schreiben die Regeln, die den Schutz erhalten.
Kontakt aufnehmenHäufige Fragen
Was macht eine Information zum Geschäftsgeheimnis?
§ 2 Nr. 1 GeschGehG verlangt drei Dinge zugleich. Die Information darf in den betroffenen Fachkreisen nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sein und muss gerade deshalb wirtschaftlichen Wert haben. Sie muss Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sein. Und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen. Fällt eine der drei Voraussetzungen weg, endet der Schutz.
Verliert ein Geheimnis seinen Schutz, wenn wir es in ein KI-Werkzeug eingeben?
Nicht zwangsläufig, aber das Risiko ist erheblich. Eine Eingabe in ein Cloud-System macht die Information dem Anbieter zugänglich. Nutzt der Anbieter Eingaben zum weiteren Training, können sie in die Modellparameter einfließen und über die Ausgabe an Dritte gelangen. Maßgeblich ist deshalb, was der Vertrag erlaubt und welche Maßnahmen im Unternehmen getroffen sind.
Welche Maßnahmen gelten als angemessen?
Der Maßstab ist gleitend und richtet sich nach Größe des Unternehmens, Wert und Schutzbedürftigkeit der Information. Als Mindeststandard gilt eine Geheimhaltungsvereinbarung in jeder Beziehung, in der Vertrauliches offengelegt wird, ein Zugriff nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit sowie technischer Basisschutz. Bei erhöhtem Schutzbedarf kommen Verschlüsselung, Mehr-Faktor-Anmeldung und Protokollierung hinzu.
Braucht eine Geheimhaltungsvereinbarung eine Vertragsstrafe?
Die Frage ist umstritten. Nach überzeugender Auffassung ist die Vertragsstrafe nicht erforderlich, um den Geheimnischarakter zu erhalten. Maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung aller Maßnahmen. Gerade gegenüber marktmächtigen Anbietern, bei denen sich eine Vertragsstrafe nicht durchsetzen lässt, kann sie durch andere wirksame Vorkehrungen ersetzt werden.
Lässt sich ein eigenes KI-Modell als Geschäftsgeheimnis schützen?
Häufig ist das der praktikabelste Weg, weil Urheber- und Patentrecht Algorithmen, Modellgewichte und Datenbestände oft nicht erfassen. Voraussetzung bleibt § 2 Nr. 1 GeschGehG. Eine Bereitstellung als Software as a Service hält die technische Kontrolle beim Anbieter. Das Reverse Engineering lässt sich in diesem Fall vertraglich ausschließen, das urheberrechtliche Recht zur Dekompilierung hingegen nicht.