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Brauche ich einen Kündigungsbutton?

Von Theresia Rasche

Bieten Sie auf Ihrer Website Abonnements oder andere auf Dauer angelegte Verträge gegen Entgelt an? Dann brauchen Sie seit dem 1. Juli 2022 einen Kündigungsbutton. Hier steht, ob Sie betroffen sind, wie die Pflicht umzusetzen ist und was passiert, wenn sie nicht oder falsch umgesetzt wird.

Am 1. Juli 2022 ist mit § 312k BGB eine Regelung in Kraft getreten, die den E-Commerce betrifft. Wer es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht, online Verträge abzuschließen, muss unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigungsschaltfläche auf der Website einrichten. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Unternehmen einen mühsamen Kündigungsprozess gestalten, der von der Kündigung abhält.

Unter welchen Voraussetzungen besteht die Pflicht?

Kurz gesagt immer dann, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher auf Ihrer Website ein Abonnement abschließen können. Im Einzelnen müssen vier Punkte zusammenkommen.

Klassische Beispiele sind Fitnessstudioverträge, Zeitschriftenabonnements oder Kochboxen. Nicht erfasst sind Online-Shops, in denen einfache Waren vertrieben werden, ohne dass ein Abonnement abgeschlossen werden kann.

Wie wird die Pflicht umgesetzt?

Die Voraussetzungen liegen vor? Dann sind sechs Schritte zu beachten.

Eine Reaktivierung des Vertrags bei einem Irrtum darf angeboten werden. Und unabhängig davon müssen alle anderen Kündigungswege wie Post oder E-Mail weiterhin offenstehen.

Was passiert bei einem Verstoß?

Zweierlei. Als unmittelbare Folge sieht § 312k Abs. 6 BGB vor, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Verträge jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können. Der Gesetzgeber zielt damit auf den Wert der langfristigen Kundenbindung.

Weitere Folge kann eine Abmahnung durch Konkurrenzunternehmen oder Verbraucherverbände sein, weil ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung vorliegt. Daran hängen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, gegebenenfalls der Ersatz der Abmahnkosten und im ungünstigsten Fall die gerichtliche Inanspruchnahme.

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